Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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es dürfen aber nur Mitglieder oder Sekretare der gandesregierungen, inglei- 
chen Unterrichter, Auftrag in Rechtssachen erhalten. 
IV. WMllgemeine und traufitorische Bestimmungen. 
g. 14. 
Das gegenwartige Gesetz tritt vom 1. Januar 1843 an in Kraft. 
g. 15. 
Alle diesem Gesetze entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestim- 
mungen sind aufgehoben; doch sollen die bei Unseren Landesregierungen am 
1. Januar 1843 bereits anhängigen Prozeß-Sachen bis zur Erledigung vor 
denselben verhandelt werden, wenn auch nach gegenwärtigem Gesetze andere 
Gerichte zuständig seyn würden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenh#ndig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 24. Februar 1842. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer. 
  
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über privilegirte Gerichtsstande.
	        
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