üegierungs - Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
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Nummer 21. fw Wetmat 6 10. efdtenber 1842.
Ministerial-Vekanntmachung.
Obgleich die Zusammenrechnung des seit dem 1. Januar 1841 in den
Ländern und Landeötheilen, welche schon vor dem 1. Januar 1842 zum Zoll-
vereine gehört haben, versteuerten Quantums Rübenzucker mit der im Kalender-
Jahre 1841 in dem Vereine verzollten Menge ausländischen Zuckers ergeben
hat, daß die Ausbeute an Runkelrüben-Zucker etwas mehr als zwanzig Pro-
zent der also ermittelten Gesammt-Zuckermenge betragen hat: so ist doch, in
Berücksichtigung der bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, in Gemäßheit ei-
ner unter den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft beschlossen
worden:
daß der zur Zeit bestehende Steuersatz von 10 Silbergroschen (35 Kreuzer)
auf den Zoll-Zentner Rüben-Rohzucker auch innerhalb des zweiten, mit
dem ersten September d. J. begonnenen Betriebsjahres beibehalten wer-
den sollz
was, mit Beziehung auf F. 1 des Gesetzes wegen Erhebung einer Steuer von
den zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkelrüben vom 9. August 1841,
auf höchsten Befehl hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Weimar den 6. September 1842.
Großherzoglich Sächüsches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
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