Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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aa) die unmittelbare Korrespondenz zwischen Gliedern des Oesterreich- 
schen Kaiserhauses und des Großherzoglichen Hauses ist von Ent- 
richtung des gemeinschaftlichen Brief-Portos frei und nur der et. 
waige Transit -Zuschlag ist von der diesseitigen Postverwaltung 
entweder bei der Auf= oder der Abgabe einzuheben. 
bb) Alle übrige Korrespondenz an die allerhöchsten Personen muß bei 
der Aufgabe frankirt werden. 
cc) Personen, welche in Oesterreich oder im Umfange der Fürstlich 
Thurn und Taxisschen Postverwaltung befugt sind, Briefe Franko 
ohne Erlegung eines internen Porto abzusenden, haben im Wech- 
selverkehr zwischen Oesterreich und dem Großherzogthume, wenn 
sie die volle Frankatur an den Abdressaten beabsichtigen, oder 
nach Lit. a dazu verbunden sind, die Hälfte der gemeinschaft- 
lichen Porto-Taxe und den Transit-Zuschlag zu entrichten. 
7) Für die im Wechselverkehr zwischen Oesterreich und dem Großher= Göhr für 
zogthume vorkommenden rekommandirten Briefe haben die Postämter, bei wel- telegneh itie 
chen die Aufgabe geschieht, die in dem eigenen Postgebiete etwa festgesetzten 
besonderen Gebuͤhren für solche Briefe, gleichwie die Recepissen-Tare fuͤr de- 
ren Abgabe mittelst der Postämter, wo diese letztere geschieht, für eigene Rech- 
nung zu erheben. 
8) Alle vorstehenden Bestimmungen finden vorerst und bis ein Vertrag Franeirungs= 
mit der Königlich Baierschen Postverwaltung über die Gestattung des Tran= # 
sits geschlossener Amts-Pakete zu Stande gekommen seyn wird, nur auf dieje= Ji 
nigen Korrespondenzen Anwendung, welche auf dem Wege über Schleiz verlangt wird. 
und Eger, bezüglich über Frankfurt a. M. und Bregenz-Feldkirch 
oder Mailand und umgekehrt befördert werden, und es werden vom 
1. Mai d. J. ab alle Korrespondenzen aus dem Großherzogthume nach den 
K. K. Oesterreichschen Staaten, wenn nicht vom Aufgeber auf der 
Adresse eine andere Instradirung ausdrücklich verlangt wird, aus- 
schließlich auf den eben bezeichneten Routen befördert werden. 
Verlangt jedoch der Aufgeber der dadurch etwa zu erlangenden größern 
Beschleunigung wegen durch Bemerkung der Route auf der Adresse die
	        
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