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Regulativ
uͤber das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung
auf welche die in dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage vom
1. September 1844 vereinbarten Erleichterungen in
Anspruch genommen werden.
g. 1.
A. Versendungen von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren 2c.
Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Er-
zeugnisse und Fabrikate, als:
Weine,
seidene Waaren,
Rürnberger Waaren,
Anmerkung: Zu den „Nürnberger Waaren“, welche nach dem Belgischen Zoll-
Tarife unter der Klasse der merceries begriffen sind, werden gerechnet:
a) alle Kinder-Spielwaaren, insoweit dieselben weder in ihren wesentlichen
Theilen aus Gold oder Silber bestehen, noch aus Schildpatt, Elfen-
bein, Perlmutter oder feinem Steingut verfertigt sind;
b) die gewöhnlichen Farben und Tusche in Täfelchen oder Büchsen;
) die zum Fahren von Kindern dienenden kleinen Wagen (auch Kaleschen),
es mögen dieselben in Federn oder in Riemen hängen, oder nicht, so-
weit sie lediglich dazu eingerichtet sind, mit der Hand oder am Arme
gezogen zu werden;
d) Kindersäbel und Kinderflinten, welche nur als Spielzeug dienen können,
mithin Flinten nur, insofern sie nicht zum Feuergeben eingerichtet sind;
e) die kleinen, in Papier oder in Rahmen von weichem Holze eingefaßten
sogenannten Nürnberger Spiegel bis zu ungefähr 85 centimeètres (18
Preußische Zoll) Höhe und von verhältnißmäßiger Breite;
1)die auf Glas gemalten Nürnberger Bilder, eingefaßt oder nicht;
#die kleinen, aus Papier, Holz und Glas zusammengesetzten oder verfer-
tigten Waaren und
h) Schiefertafeln mit oder ohne Rahmen.