Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

11 
Regulativ 
uͤber das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung 
auf welche die in dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage vom 
1. September 1844 vereinbarten Erleichterungen in 
Anspruch genommen werden. 
g. 1. 
A. Versendungen von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren 2c. 
Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Er- 
zeugnisse und Fabrikate, als: 
Weine, 
seidene Waaren, 
Rürnberger Waaren, 
Anmerkung: Zu den „Nürnberger Waaren“, welche nach dem Belgischen Zoll- 
Tarife unter der Klasse der merceries begriffen sind, werden gerechnet: 
a) alle Kinder-Spielwaaren, insoweit dieselben weder in ihren wesentlichen 
Theilen aus Gold oder Silber bestehen, noch aus Schildpatt, Elfen- 
bein, Perlmutter oder feinem Steingut verfertigt sind; 
b) die gewöhnlichen Farben und Tusche in Täfelchen oder Büchsen; 
) die zum Fahren von Kindern dienenden kleinen Wagen (auch Kaleschen), 
es mögen dieselben in Federn oder in Riemen hängen, oder nicht, so- 
weit sie lediglich dazu eingerichtet sind, mit der Hand oder am Arme 
gezogen zu werden; 
d) Kindersäbel und Kinderflinten, welche nur als Spielzeug dienen können, 
mithin Flinten nur, insofern sie nicht zum Feuergeben eingerichtet sind; 
e) die kleinen, in Papier oder in Rahmen von weichem Holze eingefaßten 
sogenannten Nürnberger Spiegel bis zu ungefähr 85 centimeètres (18 
Preußische Zoll) Höhe und von verhältnißmäßiger Breite; 
1)die auf Glas gemalten Nürnberger Bilder, eingefaßt oder nicht; 
#die kleinen, aus Papier, Holz und Glas zusammengesetzten oder verfer- 
tigten Waaren und 
h) Schiefertafeln mit oder ohne Rahmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.