Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Bekauntmachungen.

I.Nach  einem  uns  zugegangenen  höchsten  Reskripte  vom  11.  d.  M.
soll  die  in  Folge  unserer  Bekanntmachung  vom  29.  März  1836  (Reg.  Blatt
S.  266)  eingetretene  Ermäßigung  der  Stempel-Gebühr  für  ausländische  Kalender
  nicht  weiter  fortdauern,  da  nach  neueren  Vereinbarungen  der  Zollvereins-Staaten
  die  gleichmaßige  Behandlung  in=  und  ausländischer  Kalender
nicht  mehr  erforderlich  ist.

Es  ist  daher  künftig  wieder  ganz  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  in  §.  3
des  Gesetzes  vom  10.  April  1821  über  den  Kalender=  Stempel,  verglichen
mit  unserer  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1840  (Reg.  Blatt  S.  457)
sowie  mit  dem  Gesetze  über  die  Münzverfassung  vom  27.  Oktober  1840
§.  81  von  jedem  ausländischen  Kalender  bis  zum  Duodez-Format  herab
eine  Stempel-Abgabe  von  Einem  Silbergroschen  und  drei  Pfennigen,
von  jedem  ausländischen  Kalender  in  noch  kleinerem  Formate  aber  von
vier  Pfennigen  zu  entrichten.  Höchstem  Befehle  gemäáß  wird  dieses  hiermit
  zur  Nachachkung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  17.  April  1815.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

von  Conta.

II.  Da  über  die  Auslegung  der  Landesordnungen  vom  Jahre  1556
Cap.  16  und  vom  Jahre  1589  Cap.  24  eine  Ungewißheit  hervorgetreten  war,
so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  drei  Landes-Justiz=Kollegien
  zu  Ertheilung  von  Gutachten  angewiesen  und  demgemäß  als  authentische
  Interpretation  auszusprechen  geruhet:
daß  Lehngeld  in  Veraußerungsfällen,  sofern  es  höher  als  fünf  vom  Hundert
  ist,  ingleichen  alles  Sterbe-Lehngeld  (im  Gegensatze  des  in  obigen
Gesetzen  erwähnten  Schreibschillings)  nur  dann  in  Anspruch  genommen
werden  kann,  wenn  das  Recht  darauf  entweder  schon  vor  der  Promulgation
  der  Landesordnung  vom  Jahre  1556  erworben  oder  durch  unvordenkliche
  Verjährung  dargethan  worden;

was  höchstem  Befehle  zu  Folge  für  alle  betroffene  Landestheile  zur  Nachachtung

  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  20.  Mai  1845.

Großherzoglich  Shsche  Laudesregierung.

Müller.