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e) Ueberhaupt sind alle Gesetze und Verordnungen, welche in dem Groß-
herzogthume bezuͤglich auf die Taufen, die Ehen, die Begraͤbnisse bestehen
oder kuͤnftig erlassen werden, genau zu beobachten. Bei einer eintreten-
den Verschiedenheit kommt, vornehmlich auch in Ehe und Eheverspruchs-
Sachen, nicht das katholische, sondern das protestantische Kirchenrecht
zur Anwendung.
g. 56.
Die in den Akten Unseres Ober-Konsistoriums abgegebene Erklaͤrung der
hiesigen protestantischen Geistlichen, nach welcher dieselben so lange, als die
Dissidenten nicht einen eigenen Geistlichen im Orte haben, diesen Geistlichen
bei vorkommenden Familienereignissen und dadurch veranlaßten kirchlichen Hand-
lungen vertreten wollen, wird genehmigt. Vollzieht in dessen Folge ein pro-
testantischer Geistlicher eine Trauung, so ist die Gegenwart eines zweiten Geist-
lichen unter den Trauungszeugen (K. 4 lit. b) nicht nöthig.
g. 6.
Der Gottesdienst mag geordnet werden, wie es in den mit vorgelegten
Grundsätzen und Bestimmungen §. 18 angegeben und 8. 20 noch beschraͤnkt
ist. Es bleibt daneben vorbehalten zu verlangen, daß in jener Reihe das
Gebet für den Landesherrn, ingleichen außerordentliche, im Lande angeordnete
Kirchengebete mit ausgenommen und in der Regel nach dem vorgeschriebenen
Formular, bei etwa gewünschten Abänderungen aber nach einem, von der
Immediat-Kommission gebilligten Formular verlesen werden.
g. 7.
Unzuldssig und verboten sind die Nachmittags-Katechisationen und Vor-
träge, welche nach §. 19 der mit vorgelegten Grundsätze und Bestimmungen
neben dem feierlichen Gottesdienste von Laien gehalten werden dürfen. Dieses
bleibt lediglich der einfachen Hausandacht überlassen.
g. 8.
Der Zutritt zu dem Gottesdienste darf auch anderen Glaubensgenossen
verstattet werden. Wird derselbe verstattet, so sind mit Ruͤcksicht auf die