Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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langsam gefahren werden, daß der Zug jederzeit zum Stillstand gebracht wer- 
den kann. 
Nähern sich zwei Züge von verschiedenen Seiten einem solchen Punkte, 
so müssen beide zunächst anhalten, bis der Wärter das Zeichen giebt, für wel- 
chen von ihnen die Durchfahrt frei ist. 
g. 57. 
Verlorene Zeit darf durch die Vermehrung der Geschwindigkeit uͤber die 
durch dieses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. 
Jeder Zugfuͤhrer ist mit einem Stundenzettel zu versehen, in welchem die 
Dauer der Fahrt von einem Haltpunkte zum andern genau verzeichnet wird. 
Die Lokomotiv-Führer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller 
als 6 Meilen in der Stunde gefahren haben, werden bestraft. 
g. 58. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, 
daß sich die §. 41 vorgeschriebene Anzahl von Bremsen in selbigen befinden 
und dieselben im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. 
d. 59. 
In jedem Zuge, mit welchem Personen befoͤrdert werden, muß mindestens 
ein mäßig belasteter Wagen ohne Personen zunaͤchst auf den Tender folgen. 
g. 60. 
Ertra-Züge dürfen nur gestattet werden, wenn 
a) durch dieselben der Gang der regelmäßigen Züge nicht gestört wird, und 
b) die Benachrichtigung, daß ein Ertra-Zug kommen werde, durch die ganze 
betreffende Bahnstrecke allen Wärtern und allen Stations-Aufsehern zu- 
gegangen ist. 
S#61. 
Arbeitszüge oder einzelne Lokomotiven außer den in Nothfällen herbeige- 
rufenen dürfen nur auf Anordnung des Betriebs-Direktors auf der Bahn be- 
fördert werden. 
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