Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Den Führern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum zu bezeich- 
nen, für welchen die Fahrt gestattet ist, wobei anzunehmen, daß diese Maschi- 
nen oder Wagen mindestens 1 Stunde vor der erwarteten fröhesten Ankunft 
des regelmäßigen Zuges das von diesem befahrene Geleise der Bahn verlassen 
haben müssen. 
Alle Arbeitszüge, welche Materialien zur Bahnunterhaltung herbeiführen, 
werden gleich den regelmäßigen Zügen signalisirt. 
Wegekreuzungen dürfen von denselben nur langsam und mit der Bremse 
in der Hand durchfahren werden, wenn die Barrieren nicht geschlossen sind. 
Nächtliche Arbeitszüge sind ebenso zu beleuchten, wie die übrigen regel- 
mäßigen Züge. 
g. 62. 
Zum Brechen des Glatteises und zum Fortschaffen des Schnees ist das 
Voranschieben eines Transport-Wagens bezüglich eines Schneepfluges in unmittel- 
barer Verbindung mit dem Zuge nur unter der Bedingung gestattet, daß nicht 
mit einer größeren Geschwindigkeit als 16 Minuten auf die Meile gefahren 
wird und daß der Wagen bezüglich Schneepflug mindestens 100 Zentner schwer 
ist. Wo diese letztere Bedingung nicht erfüllt werden kann, darf zum Brechen 
des Glatteises und zum Wegräumen des Schnees mit dem Schneepfluge nur 
eine besondere Lokomotive mit einem Vorsprunge von 500 Ruthen vor dem 
Zuge gebraucht werden. 
g. 68. 
Ohne Special-Erlaubniß des Betriebs-Direktors oder seines Amtögehül- 
fen darf außer dem Lokomotiv-Führer und dem Heizer Niemand auf der Loko- 
motive mitfahren. 
d. 64. 
Bei jeder in einem Bahnhofe stehenden angeheizten Lokomotive muß der 
Dampf-Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse 
des Tenders, wenn derselbe mit der Maschine verbunden ist, angezogen seyn. 
g. 65. 
Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem Vordertheile 
mit zwei mit leuchtenden Laternen und jeder im Dunkeln fahrende Personenzug
	        
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