Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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im Falle des Unvermoͤgens Gefaͤngnißstrafen von sechs Wochen koͤnnen von 
Großherzoglicher Landes-Direktion gegen jedes Organ der Eisenbahn-Polizei- 
Verwaltung verfügt werden, welches den Bestimmungen dieses Reglements 
oder den in Gemähheit desselben getroffenen Befehlen der kompetenten Behörde 
wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit entgegen handelt. 
Die von den Staatsbehörden verfügten Ordnungsstrafen fließen zu den 
bei der Bahnverwaltung gebildeten Unterstützungs-Fonds. 
§. 77. 
Großherzogliche Landes = Direktion ist befugt, bei erheblichen Dienstver- 
nachlassigungen oder groben Pflichtwidrigkeiten die Entfernung der Bahn-Po- 
lizei-Beamten aus ihren polizeilichen Funktionen, sowie der Lokomotiv-Führer 
und Heizer von ihren Diensten bei der Maschine zu verlangen. In solchen 
Fallen kann der Großherzogliche Kommissar bei der Direktion der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft die sofortige Suspension vom Dienste anordnen. 
Weimar am 15. Januar 1847. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
	        
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