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ad c) Naphta oder Aether darf nur in doppelten Verschlüssen und zwar der-
gestalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in denen
sich diese Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl
eingefüttert werden.
g. 56.
Die gewöhnlichen Transport-Wagen können auch zum Transporte der Che-
mikalien dienen. Den Direktionen wird aber zur Pflicht gemacht, auf jeder
Station die Wagen, auf denen Mineral-Sauren transportirt werden, revidiren
und dußerlich mit einem Schilde versehen zu lassen, auf welchem die Verla-
dung von Mineral-Sauren bezeichnet ist, damit die vorgeschriebene Stellung
und Revision der Wagen nicht übersehen wird.
S. 6.
Wer solche Präparate, deren Versendung auf Eisenbahnen nach §. 3 ver-
boten ist, dennoch zur Beförderung auf letzteren unter falscher Deklaration des
Inhaltes der betreffenden Kollis aufgiebt, verfällt, sofern nicht nach den Kri-
minal-Gesetzen eine härtere Strafe eintritt, in eine polizeiliche Strafe von
5 Thlrn. bis 50 Thlrn. und ist zum vollen Ersatze des verursachten Schadens
verpflichtet.
9. 7.
Diejenigen Eisenbahn-Beamten, welche die §. 8 bezeichneten Gegenstände
wissentlich zur Versendung annehmen, verfallen ohne Unterschied, ob die Ver-
sendung demnachst wirklich erfolgt oder nicht, in eine polizeiliche Strafe von
5 Thlrn. bis 50 Thlrn.
Eben diese Strafe tritt ein, wenn sie den §.§. 1, 2, 4 enthaltenen Be-
stimmungen zuwider handeln. Sofern nach den Kriminal-Gesetzen eine härtere
Strafe verwirkt ist, hat es dabei sein Bewenden.
Berlin am 27. September 1846.
Der Finanz-Minister Der Minister des Innern
gez. von Duesberg. im Auftrage
von Manterffel.