Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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ad c) Naphta oder Aether darf nur in doppelten Verschlüssen und zwar der- 
gestalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in denen 
sich diese Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl 
eingefüttert werden. 
g. 56. 
Die gewöhnlichen Transport-Wagen können auch zum Transporte der Che- 
mikalien dienen. Den Direktionen wird aber zur Pflicht gemacht, auf jeder 
Station die Wagen, auf denen Mineral-Sauren transportirt werden, revidiren 
und dußerlich mit einem Schilde versehen zu lassen, auf welchem die Verla- 
dung von Mineral-Sauren bezeichnet ist, damit die vorgeschriebene Stellung 
und Revision der Wagen nicht übersehen wird. 
S. 6. 
Wer solche Präparate, deren Versendung auf Eisenbahnen nach §. 3 ver- 
boten ist, dennoch zur Beförderung auf letzteren unter falscher Deklaration des 
Inhaltes der betreffenden Kollis aufgiebt, verfällt, sofern nicht nach den Kri- 
minal-Gesetzen eine härtere Strafe eintritt, in eine polizeiliche Strafe von 
5 Thlrn. bis 50 Thlrn. und ist zum vollen Ersatze des verursachten Schadens 
verpflichtet. 
9. 7. 
Diejenigen Eisenbahn-Beamten, welche die §. 8 bezeichneten Gegenstände 
wissentlich zur Versendung annehmen, verfallen ohne Unterschied, ob die Ver- 
sendung demnachst wirklich erfolgt oder nicht, in eine polizeiliche Strafe von 
5 Thlrn. bis 50 Thlrn. 
Eben diese Strafe tritt ein, wenn sie den §.§. 1, 2, 4 enthaltenen Be- 
stimmungen zuwider handeln. Sofern nach den Kriminal-Gesetzen eine härtere 
Strafe verwirkt ist, hat es dabei sein Bewenden. 
Berlin am 27. September 1846. 
Der Finanz-Minister Der Minister des Innern 
gez. von Duesberg. im Auftrage 
von Manterffel.
	        
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