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Taxen gilt nicht bloß fuͤr Sporteln, sondern auch für diejenigen Separat-
Gebühren, welche sich nach dem Werthe des Gegenstandes richten.
Zu KF. 16.
Wird insbesondere ein Erkenntniß oder das demselben vorhergegangene
Verfahren dergestalt aufgehoben, daß das Eine oder das Andere in dersel-
ben Instanz spater wiederholt werden muß, so sind die durch das unzeitige
Erkenntniß oder das vergebliche Verfahren veranlaßten Kosten niederzuschlagen.
Dagegen tritt die Riederschlagung der Kosten für nichtige Handlungen
in dem Falle nicht ein, wo die Nichtigkeit darauf beruht, daß Jemand sich
fdlschlich für den Vertreter des eigentlichen Streittheils ausgegeben, oder daß
falsche oder verfälschte Urkunden, bestochene oder sonst falsche Zeugen oder
Sachverständige gebraucht, ein Eid wissentlich oder leichtsinnig gegen die Wahr-
heit geschworen oder der Richter bestochen worden wäre.
Zu F. 19
1) Zu Ziffer 24:
a) für einen Hausir-Schein (C. 7 des Gesetzes über den ha-
sir-Handel vom 4. März 1839) sidd . 24 Gr.
b) für Sittenzeugnisse und Gewerb esche ine (Nachtrag zum geter.
tel-Gesetze vom 2. Marz 1842, Ziffer 1) sinid 10 G
anzusetzen.
2) Zu Ziffer 28:
a) die Sportel für Aufenthalts= und Sicherheits-Karten
(Nachtrag zum Sportelgesete vom 2. Marz 1842, Ziffer I#l) ist
auf 2—8 Gr.
bestimmt. Bei der Wahl ves Ansabes innerhalb dieses Shielrauno sind die
Vermögens= und Gewerbs-Verhültnisse, ingleichen die Dauer des Aufenthaltes
der betheiligten Personen zu berücksichtigen.
b) für das Visiren der Wanderbücher (Nachtrag zum Spor-
tel-Gesetze vom 2. Marz 1842, Ziffer III), wenn damit das
Eintragen der Arbeitszeugnisse in die Wanderbücher der Hand-
werksgesellen, welche in einem Orte in Arbeit gestanden paben
verbunden ist, findet der Ansatz vvo . . 1Gr.
Statt.