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Zu F. 22.
1) Die vollen Ansätze sind auch dann zu entrichten, wenn die Sache nur
theilweise durch Zugeständniß oder Vergleich sich erledigt und der hier-
durch außer Zweifel gesetzte Betrag des Streitgegenstandes, falls er
allein in Frage gestanden hatte, den betreffenden Ansatz rechtfertigen
würdez ingleichen, wenn das Eine oder das Andere noch nach dem Ter-
mine, aber vor Beginn des förmlichen Rechtsstreites unter Vermittelung
des Gerichts erfolgt.
2) Weist aber der Schuldner vor oder im Termine selbst die Befriedi-
gung des Gläubigers nach, so tritt die Hälfte der Sportel ein.
8) Unter der Aversional-Sportel für den Sühneversuch ist auch eine etwaige
Auftragsertheilung und kommissarische Berichtserstattung be-
griffen, und es bezieht die Kommission die ganze Sportel (§s. 114, 115).
Zu g. 25.
Zu Anmerkung 2: Die Sportel-Ermäßigung bei Gegenständen unter
fünf Thalern erstreckt sich auf alle Niederschreibungen und Ausfertigungen,
auch auf solche, für welche kein besonderer Ansatz bei geringfügigen Rechts-
sachen bestimmt ist, also auch auf Abschriften.
Zu F. 26.
Die Ermäßigung der Erkenntniß-Sportel auf die Hälfte, im Falle in
einer minderwichtigen oder geringfügigen Sache mehr als ein Erkenntniß vor-
kommt, tritt nur für das zweite und etwaige weitere Erkenntniß ein.
Zu §§5. 26 und 27.
Die Erkenntniß-Sportel tritt auch dann ein, wenn das erkennende Ge-
richt an sich nicht zuständig war, sondern dieses erst durch freiwillige Un-
terwerfung der Parteien (Prorogation) geworden istz ingleichen, wenn in
Folge eines Kompromisses der Parteien das geordnete Verfahren nicht Statt
gefunden hat.
Zu §. 27.
Werden mehrere in getrennten Akten verhandelte Prozesse durch ein Er-
kenntniß entschieden, so ist für jeden einzelnen Prozeß die Sportel anzusetzen.
Die alsdann zu den einzelnen Akten erforderlichen Abschriften oder Aus-
fertigungen sind sportelfrei.