Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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6) Zu 8. 258. 
Bei gewählter persönlicher Hast wird der Beklagte in den bürgerlichen 
Gewahrsam gebracht. 
Zu Gunsten eines und desselben Glaubigers kann der Wechsel-Arrest nicht 
länger als zwei Jahre hindurch andauern. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt zu- 
gleich das Recht auf Vollstreckung des Wechsel-Arrestes wegen aller derjenigen 
Ansprüche desselben Glaubigers, welche zur Zeit der Haftanlegung bereits verfallen 
waren. Ist eine Wechselforderung erst waährend der Haft fallig geworden, so 
findet wegen dieser zwar anderweiter Anspruch auf Wechsel-Arrest von zwei 
Jahren Statt, es ist jedoch der Anfang dieser Haftfrist von der Verfallzeit 
der spateren Forderung an zu rechnen. 
Auch ein Dritter kann den Wechsel-Arrest wegen eines Anspruchs, welcher 
auf ihn von einem Gläubiger zu einer Zeit übergegangen ist, zu welcher derselbe 
den Schuldner bereits hatte zur Haft bringen lassen, nur insoweit verfolgen, als 
die gesetzliche Dauer der Haft nicht bereits erschöpft ist. 
Hatte der Gläubiger die einstweilige Entlassung des Beklagten während 
des geseblich gestatteten Zeitraumes zugestanden, so kann er, bis er befriedigt 
ist, zwar dessen Wechsel-Arrest von Neuem ausbringen, jedoch nur auf die 
Zeit, welche bei der Entlassung von obigem Zeitraume übrig war. 
Mit Ablauf des für die Dauer des Wechsel-Arrestes vorstehend gestatte- 
ten Zeitraumes ist der Schuldner der Haft sofort zu entlassen, auch ist eine 
Berufung des Klägers dagegen nicht zu beachten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf diejenigen Schuldner An- 
wendung, gegen welche Wechselhaft bereits vor dem Erscheinen dieses Gesetzes 
verfügt oder ausgeführt worden ist. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhaändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Weimar am 18. Juli 1849. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gesetz 
über die Ausführung der allgemeinen 
deutschen Wechselordnung.
	        
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