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6) Zu 8. 258.
Bei gewählter persönlicher Hast wird der Beklagte in den bürgerlichen
Gewahrsam gebracht.
Zu Gunsten eines und desselben Glaubigers kann der Wechsel-Arrest nicht
länger als zwei Jahre hindurch andauern. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt zu-
gleich das Recht auf Vollstreckung des Wechsel-Arrestes wegen aller derjenigen
Ansprüche desselben Glaubigers, welche zur Zeit der Haftanlegung bereits verfallen
waren. Ist eine Wechselforderung erst waährend der Haft fallig geworden, so
findet wegen dieser zwar anderweiter Anspruch auf Wechsel-Arrest von zwei
Jahren Statt, es ist jedoch der Anfang dieser Haftfrist von der Verfallzeit
der spateren Forderung an zu rechnen.
Auch ein Dritter kann den Wechsel-Arrest wegen eines Anspruchs, welcher
auf ihn von einem Gläubiger zu einer Zeit übergegangen ist, zu welcher derselbe
den Schuldner bereits hatte zur Haft bringen lassen, nur insoweit verfolgen, als
die gesetzliche Dauer der Haft nicht bereits erschöpft ist.
Hatte der Gläubiger die einstweilige Entlassung des Beklagten während
des geseblich gestatteten Zeitraumes zugestanden, so kann er, bis er befriedigt
ist, zwar dessen Wechsel-Arrest von Neuem ausbringen, jedoch nur auf die
Zeit, welche bei der Entlassung von obigem Zeitraume übrig war.
Mit Ablauf des für die Dauer des Wechsel-Arrestes vorstehend gestatte-
ten Zeitraumes ist der Schuldner der Haft sofort zu entlassen, auch ist eine
Berufung des Klägers dagegen nicht zu beachten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf diejenigen Schuldner An-
wendung, gegen welche Wechselhaft bereits vor dem Erscheinen dieses Gesetzes
verfügt oder ausgeführt worden ist.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhaändig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen Weimar am 18. Juli 1849.
1 Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Gesetz
über die Ausführung der allgemeinen
deutschen Wechselordnung.