Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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sistorial-Ordnung vom 27. Januar 1804 S. II, A, B, C genauer bezeich- 
net sind, jedoch mit Ausschluß der Schulangelegenheiten. Die Kirchen-Inspek- 
tionen treten in Bezug auf rein geistliche Angelegenheiten in dasselbe Verhältniß 
zum Kirchenrath, in welchem sie bisher zu dem Ober-Konsistorium standen, 
während sie, bezüglich die Superintendenten als Schul-Ephoren, in anderen na- 
mentlich auch in Schulangelegenheiten, welche bisher zu dem Wirkungzkreise 
des Ober-Konsistoriums gehörten, unmittelbar unter Unserem Staats-Ministe- 
rium stehen. 
8. 4. 
Der Vorsitz im Kirchenrathe steht dem Chef des Ministerial-Departe- 
mente für Justiz und Kultus zu, in dessen Abwesenheit dem ersten Mitgliede 
des Kirchenrathes. 
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Die Geschäftsbehandlung in den Kirchenraths-Sitzungen ist die kollegialische, 
die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Anwesenheit von 
drei Mitgliedern genügt zur Vornahme der Geschäfte und Beschlußfassung. 
Auch können die in Konsistorial-Sachen vortragenden weltlichen Räthe 
zu den Berathungen des Kirchenrathes zugezogen werden und umgekehrt wer- 
den regelmäßig die hier wohnenden geistlichen Räthe zu den kollegialischen Be- 
rathungen des Ministeriums in den sogenannten gemischt-geistlichen Angelegen- 
heiten zugezogen werden. Von den rein geistlichen Angelegenheiten kann der 
Vorsitzende die minderwichtigen laufenden Sachen unter Zustimmung der in 
Weimar wohnenden und nicht gerade behinderten Mitglieder des Kirchenrathes 
erledigen. 
8. 6. 
Vor den Kirchenrath gehören auch die Berathungen über Ehe-Dispen- 
sationen in verbotenen Graden. 
8. 7. 
Namentlich wird der Kirchenrath thätig bei den Prüfungen der Kandida- 
ten der Theologie, der anzustellenden und zu befördernden Geistlichen, bei der 
Ordination wie bei der Oberaufsicht auf die Geistlichen und bei Besetzung 
geistlicher Stellen, wobei derselbe ein Vorschlagsrecht hat, mit Ausnahme der 
Stellen der Kirchendiener, welche er, soweit dieß bither dem Ober-Konsisto- 
rium zustand, definitiv besetzt. 
8. 8. 
Wo nach der bisherigen Kirchenverfassung ein Beschluß des Ober-Kon- 
sistoriums in rein geistlichen Angelegenheiten der Bestätigung des Landesfürsten 
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