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g. 9.
Der erste Wahlkreis besteht aus den nach dem Gesetze vom 17. No-
vember 1848 für die Wahlen zur einheimischen Volksvertretung gebildeten
Wahlbezirken Nr. 1 bis 10, Nr. 14, 19, 20, 21.
Der zweite Wahlkreis besteht aus den Wahlbezirken für den Landtag
Nr. 22 bis 84.
Der dritte Wahlkreis besteht aus den Wahlbezirken Nr. 11, 12, 18,
15, 16, 17, 18, 35 bis 41.
g. 10.
Für jeden dieser drei Kreise wird ein Abgeordneter zum deutschen Volks-
hause gewählt.
g. 11.
Die Wahl ist indirekt. Die Urwaͤhler waͤhlen Wahlmaͤnner und diese
waͤhlen den Abgeordneten.
. 12.
Die Wahlkreise zerfallen in die innerhalb derselben zum Zwecke der Wah-
len der Landtagsabgeordneten bereits bestehenden Wahlbezirke.
Auf eine Bevölkerung von je 500 Seelen des Wahlbezirkes wird ein
Wahlmann gerechnet. Ist indeß die Zahl der hiernach in dem betreffenden
Bezirke zu wählenden Wahlmänner mit der Zahl 3 nicht theilbar, so wird
dieselbe um 1 erhöht oder vermindert, je nachdem die Theilbarkeit in dieser
oder jener Weise herzustellen ist.
g. 18.
Wer das Wahlrecht in einem Bezirke ausuͤben will, muß in demselben
zur Zeit der Wahl seinen wesentlichen Aufenthalt haben und heimathsberech-
tigt seyn. Er muß außerdem auf Erfordern nachweisen, daß er mit der letz-
ten Rate der von ihm zu zahlenden direkten Staatssteuer nicht im Ruͤckstande ist.