Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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6) des Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3 und 7 
enthaltenen Bestimmungen, 
7) der Paragraphen eilf und zwölf, 
8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo Schwurgerichte 
noch nicht eingeführt sind, bis zu deren Einführung über Preßvergehen 
die bestehenden Gerichte entscheiden, 
9) der Paragraphen vierzebn, fünfzehn, sechszehn, sowie des zwei- 
ten und dritten Absatzes im Paragraphen siebenzehn, und des Para- 
graphen achtzehn, 
10) der Paragraphben zweiundzwan zig, vierundzwanzig, fünfund- 
zwanzig und achtundzwanzig, 
11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig, 
12) des Paragraphen zweiunddreißig, des zweiten Absatzes im Paragra- 
phen dreiunddreißig, der Paragraphen vierunddreißig, fünfund- 
dreißig, mit Ausnahme des ersten Absatzes (Wrt. 3, 8), des zwei- 
ten Absatzes im Paragraphen sechsunddreißig, dann siebenund- 
dreißig unter Vorbehalt der über die Ablösung der betreffenden Jagd- 
gerechtigkeiten und über die Ausübung des Jagdrechts zu erlassenden 
Gesetze (Trt. A), 
des Paragraphen zweinndvierzig und des ersten Absatzes im Para- 
graphen vierundvierzig. 
Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit im Widerspruch 
stehen, treten außer Kraft. 
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– 
Art. 2. 
In Beziehung auf den im Paragraphen sieben zehn ausgesprochenen 
Grundsatz der Selbstständigkeit der Religions-Gesellschaften sollen die organi- 
schen Einrichtungen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchen zur Durch- 
führung dieses Prinzips erforderlich sind, in den Einzelstaaten möglichst bald 
getroffen und erlassen werden. 
Art. 3. 
Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesetzgebungen, soweit diesel- 
ben durch die folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen 
ungesaumt auf verfassungsmäßigem Wege getroffen werden, und zwar 
1) statt der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzig abgeschafften 
Strafen des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen
	        
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