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Artikel 7.
In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesebze erforder-
lich oder in Aussicht gestellt sind, bleiben bie zur Erlassung derselben für die
betreffenden Verhältnisse die bisherigen Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der
Haussuchung bleibt denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schutze der Ab-
gabenerhebung und des Waldeigenthums zur Haussuchung befugt sind, vorlau-
fig diese Befuaniß.
Artikel 8.
Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutscher Staaten, welche
durch die Abschaffung der Standesvorrechte notbwendig werden, sollen inner-
halb sechs Monaten durch die gegenwärtigen Organe der Landesgesetzgebung
nach folgenden Bestimmungen herbeigefübrt werden:
1) die durch die Verfassungourkunden für den Fall der Verfassungsänderun-
gen vorgeschriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine An-
wendung, vielmehr ist in den Formen der gewöhnlichen Gesetzgebung zu
verfahren;
2) wenn in Staaken, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Verei-
nigung herbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Ver-
sammlung durch einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse
zu sassen.
Uebrigens dleibt es den gegenwärtigen Organen der TLandesgesetzgebung
unbenommen, sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu
wählende Landesversammlung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche
Vereinbarung die Bestimmungen unter 1) und 2) gleichfalls maßgebend sind.
Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze nicht erlassen, so
bar die Rrichsgewalt die Regierung des einzelnen Staates aufzufordern, unge-
säumt auf Grundlage des Reichswahlgesetzes eine aus einer einzigen Kammer
bestehende Landesversammlung zur Revision der Landesverfassung und übrigen
Gesetzgebung in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Rational-Versamm-
lung zu berufen.
Frankfurt am 27. Dezember 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Die Reichs-Minister
H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Ouckwitz. R. Mohl.