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bei es keinen Unterschied macht, ob dieselben zugleich Gemeindeglieder sind
oder nicht.
Zeitpachter von seither jaadpflichtigen Grundstuͤcken baben, wenn die Pacht-
vertraͤge vor Bekanntmachung dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, keinen An-
spruch auf Theilnahme an den Jaadpachtgeldern oder Jagderträgen, wohl aber
steht dem Nutznießer, Erbpachter u. s. w. ein solcher Anspruch zu.
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Der Eigenthümer einee zusammenhängenden Grundbesitzes von min.
destens zweihundert Ackern Weimarischen Maaßes ist jedoch befugt, die Jagd
auf diesem Grund und Boden selbststandig und ausschließend auszuüben.
Eine Unterbrechung des Zusammenhanges vurch einen öffentlichen Weg oder
Fluß soll hierbei nicht beachtet werden.
Demjenigen, welcher in einer Flur mehr als zweihundert Acker, jedoch
ohne daß sie ein zusammenbängendes Ganzes bilden, besitzt, bleibt nachgelassen,
sich mit den übrigen Grundeigenthümern der Flur im Wege freier Vereinba-
rung auf bestimmte Zeit dabin zu vereinigen, daß ihm start seines Antheils
am Abwurfe der Jagd in der Flur die auoschließende Ausübung der Jagd in
einem bestimmten Theile derselben überlassen werde.
S.
Sind einzelne Grundstücke geringeren Flächeninhalts von einem Guts-
Kompler von mindestens 200 Ackern ganz oder größtentheils umschlossen, so
steht dem Eigenthümer dieser kleineren Grundstücke frei, die Jagd darauf ent-
weder durch die Gemeinde (§F. 2) mit ausüben zu lassen, oder an den Eigen-
thümer des größern Kompleres zu verpachten.
. 5.
Von den Bestimmungen der vorhergehenden §.§. 2 und 4 sind auöge-
nommen: alle und jede Grundstücke, welche mit einer Mauer oder mit einer
dichten und zu Abhaltung de#s Wildes hinlänglich hohen Einzaunung und
mit verschließbbaren und verschlossen gehaltenen Thüren versehen sind, ferner
die Staatêwaldungen, sowie auch die der Civil-Liste vorbehaltenen Parke und
Gartenanlagen.
Hinsichtlich der an Gebäuden befindlichen, jedoch nicht wie vorstehend
angegeben umfriedigten Gärten sell deren Eigenthümern zwar freistehen, die-
selben von der Ausübung der Jaad durch die Gemeinde (§. 2) auszuschließen,
doch dürfen die Eigemhümer dann die Jagd in solchen auch nicht solbst aus-
üben, sondern müssen ihr Jagdrecht darin ganz ruhen lassen.