Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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S. 6. 
Durch Vereinigung mehrer kleinen Flurbezirke können entsprechende 
Jagdpachtbezirke gebildet werden, welchen Falles das erlangte Pachtgeld im 
Verhältniß des Areal-Bestandes, zur Vertheilung an die Grundstücksbesitzer 
(X. 2), an die Gemeinde= oder Flurgenossen-Kassen abgeliefert wird. 
Die im F. 3 benannten Jaadberechtigten können die ihnen zustehende 
Selbstnutzung der Jagd auf ihrem in oder an dem betreffenden Jagdbezirke 
liegenden Besitztbume mit in die Verpachtung geben und nehmen dann nach 
dem Flächenverhaltnisse entsprechenden Antheil an dem erlangten gemeinschaft- 
lichen Pachtgelde. 
Ein Gleiches stehbt den im §. 5 bezeichneten Grundbesitzern zu. 
g. 7. 
Jagdpachtverträge lösen sich mit dem Tage, wo das gegenwärtige Ge- 
setz in Kraft tritt (. 1), auf, ohne daß dem Verpachter oder dem Pachter 
Entschädigungsansprüche deshalb zustehen. 
Erstreckt sich der Pachtvertrag zugleich mit auf andere Gegenstände, so bleibt 
er in Beziehung auf diese zwar in Kraft, doch ist das Pachtgeld mit Rück- 
sicht auf den wegfallenden Jagdpacht von obigem Tage an verhältnißmäßig 
herabzusetzen. Macht jedoch in solchem Falle das Jagdrecht den Hauptgegen- 
stand der Pachtung aus, so steht dem Pachter frei, mit dem gedachten Tage 
von dem ganzen Pachtvertrage abzugehen, unter der Bedingung, daß er dem 
Verpachter innerbalb drei Wochen nach erfolgter Bekanntmachung dieses Ge- 
setzes aufkündigt. 
d. 8. 
Allem verpflichteten Forst-Personal steht die Befugniß zu, auf Dienstwe- 
gen auch durch einen fremden Jaadbezirk unverbundene Gewehre zu tragen. 
g. 9. 
Mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft 
erhalt (§J. 1), tritt das Wildschadengesetz vom 19. Januar 1819 außer Gel- 
tung; dagegen behalt solche fürerst noch dab Jagdgesetz vom 13. April 1821 
mit Ausnahme des Punkt 1 im §F. 8 und des §F. 11, insoweit es nicht schon 
durch das Strafgesetzbuch vom 5. April 1839 aufgehoben ist und durch die 
entgegenstehenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes abgeändert wird. 
Was die im F. 3 des Jagdgesetzes vom 13. April 1821 angeordnete He- 
gezeit anlangt, so soll dieselbe auch künftig eingehalten werden; doch soll der 
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