Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

18 
Gemeinde oder dem Eigenthümer, welcher nach F. 3 oben einen selbstständigen 
Jagdbezirk hat, freistehen, zur Abwendung von Wildschäden auch während der 
Hegezeit an den Waldgrenzen und den Landesgrenzen die Jagd, jedoch nur 
auf dem Anstande, ausüben zu lassen. 
i 
Ueber die Art und Weise der Ablösung derjenigen Jagdgerechtigkeit auf 
fremdem Grund und Boden, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem 
Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist, 
bleiben dic gesetzlichen Bestimmungen noch vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Jasiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Januar 1849. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gese 6, 
die Aufhebung des Jagdrechts auf frem- 
dem Grund und Boden und die Aus- 
Übung der Jagd betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Ein wichtiger Theil der deutschen Reichsverfassuna, die Grundrechte der 
Deutschen enthaltend, ist aus den Beschlüssen der verfassunggebenden Reichsver- 
sammlung zu Frankfurt am Main hervorgegangen, durch die provisorische Cen- 
tral-Gewalt als Gesetz verkündiat und durch das Regierungs-Blatt zur Kennt- 
niß der Bewobner des Großherzogthumes gebracht worden. 
Jeder Vaterlandofreund, mag auch seine Ansicht im Einzelnen von den 
getroffenen Bestimmungen abweichen, wird dieses Gesetz als ein hocherfreuliches 
Ergebniß des verflossenen Jahres begrüßen. Denn es ist bestimmt, die Grund- 
lage zu werden für eine übereinstimmende Entwickelung der Rechtsverhältnisse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.