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das den Grundrechten beigegebene Einfuͤhrungsgesetz hinzuweisen, welches die
Bestimmung bezeichnek, die sogleich ins Leben treten, und diejenigen, welche
erst in Folge vorbehaltener Reichs- oder Landes-Gesetze Geltung erlangen
werden.
Besonders ist hier hervorzuheben, daß nach Artikel 7 des Einführungs-
gesetzes bis zum Erscheinen der betreffenden neuen Reichs= und
Landes-Gesetze die seitherige Gesetzgebung in Kraft bleibt:
1) hinsichtlich des Rechts, seinen Aufenthalt und Wohnsitz an einem Orte
zu nehmen, Siegenschaften zu erwerben und darüber zu verfügen, einen
Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen, (Art.
1, §. 3 der Grundrechte),
2) binsichtlich der Befugniß zur Haussuchung zum Schutze der Abgabener-
hebung und des Waldeigenthumes, (Art. 3, 5. 10, 3 der Grundrechte
und Art. 7 des Einfübrungsgesetzes,)
5) binsichtlich der kirchlichen Verhaltnisse, der Eidesleistung, der Erforder-
nisse zur Gültigkeit der Ehe und der Führung der Standesbücher (Kir-
chenbücher), (Art. 5, §.F. 17, 19, 20, 21 der Grundrechte),
4) hinsichtlich der Verhältnisse der Schule und der Lehrer, sowie der Ver-
pflichtung zur Entrichtung von Schulgeld, (Art. 6, §.S. 23, 26, 27 der
Grundrechte),
5) binsichtlich der Beschränkungen des Eigenthümers bei Verfügungen über
seinen Grundbesitz, ferner binsichtlich der Patrimonial-Gerichtsbarkeit
mit ihren Ausflüssen, der Familien-Fideikommisse und Lehen, (Art. 83,
§.#. 33, 35, 1), 38, 39 der Grundrechte), endlich
6) binsichtlich des Gerichtsstandes und Gerichtsverfahrens, ingleichen der
Strafbefugnisse der Verwaltungs= und Polizei-Behörden, (Art. 9 der
Grundrechte).
Das Großherzogliche Staats-Ministerium erwartet, daß sich alle Staats-
angehörigen hiernach achten und daß insbesondere die Beamten, Pfarrer, Schul-
lehrer und Ortsvorstände in ihren Kreisen dahin wirken werden, etwaige Miß-
verständnisse über die Auffassung und Auslegung der Grundrechte zu berichtigen.
Weimar am 6. Januar 1849.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.