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A. Für Offiziere:
1) Verweis,
a) ohne Zeugen, oder im Beiseyn eines Vorgesetzten, — einfacher
Verweisz
b) vor versammeltem Offizier-Korps — förmlicher Verweis;
c) durch schriftlichen Tagesbefehl — strenger Verweis;
2) Zimmer-Arrest — gegen Stabs-Offiziere bis zu sieben, gegen Haupt-
leute und Rittmeister bis zu vierzehen und gegen Offiziere niederer
Grade bis zu achtundzwanzig Tagen, — während dessen Verbüßung
in der eigenen Wohnung der Arrestat den Degen (Säbel) abgeben muß,
Besuche nicht annehmen und zum Dienste nicht herangezogen werden darf.
B. Für Unteroffiziere und die im Range ihnen gleichstehenden Personen, sowie
für Vice-Unkeroffiziere:
1) die Auferlegung gewisser, ihrer Stellung entsprechender Dienstverrich-
tungen außer der Reihe, mit einer angemessenen Zeitbestimmung;
2) Verweis vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren der Kom-
pagnie, Schwadron oder Batterie;
3) Kasernen-, Stuben= oder Quartier-Arrest bis zu achtundzwanzig Ta-
gen, wobei der Dienst von ihnen versehen wird;
4) einsamer Arrest in einem Gefängnisse bei harter Lagerstätte (Pritsche)
und zwar:
a) Arrest ersten Grades — gelinder Arrest — ohne Schärfung bis zu
achtundzwanzig Tagen,
b) Arrest zweiten Grades — mittler Arrest — bis zu vierzehen Tagen,
wobei dem Arrestaten unter Entziehung des Gebrauchs von Tabak,
Wein, Branntwein, Bier und ähnlicher Genüsse nur Wasser und
Brot gereicht und blos je am dritten Tage warme Speise verab-
folgt, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft un-
ter Aufsicht auf eine Stunde gestattet wird.
Wo Unteroffiziere bestehen, welche mit keinen anderen Disziplinar-Stra-
fen als die Offiziere belegt werden dürfen, soll es auch künftig dabei sein
Verbleiben haben. Im Uebrigen sind die Unteroffiziere überall in Bezug auf
Disziplinar-Strafen in zwei Klassen zu theilen und die in die erste Klasse
fallenden dürfen alsdann nicht mit einsamen Arrest zweiten Grades belegt
werden.