Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Einführungs-Verordnung, 
die gleichmäßige Behandlung der Disziplinar-Vergehen bei 
allen im Reichsdienste befindlichen Truppen betreffend; 
vom 22. April 1849. 
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichs-Ministers des Krie- 
ges, nach Anhörung des Reichs-Minister-Ratbes, und in Erwägung der drin- 
genden Nothwendigkeit einer gleichmäßigen Behandlung der Digziplinar-Ver- 
gehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen, verordnet in Genehmi- 
gung der Vorschläge der zur Berathung dieses Gegenstandes aus Stellvertre- 
tern der sämmtlichen deutschen Armee-Korps zusammengerufenen Kommission, 
wie folgt: 
S#1. 
Die heute vollzogene Disziplinar-Strafverordnung für das deutsche Reichs- 
heer tritt unverzüglich bei allen für den Reichsdienst aufgebotenen Truppen 
deöselben in Kraft. " 
§.2. 
Ueber die Art und Weise, wie diese Verordnung auch bei allen übrigen 
Theilen des deutschen Reichöheeres, mit Rücksicht auf ihre Abweichung von 
der zeitherigen Disziplinar-Vorschrift der Einzelstaaten durch vermittelnde Ueber- 
gänge auch für den Dienst in der Heimath in Anwendung zu bringen ist, 
bleibt die weitere Bestimmung vorbehalten. 
g. 3. 
Der Reichs-Minister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verord- 
nung beauftragt. 
Frankfurt am 22. April 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der interimistische Reichs-Minister des Krieges 
v. Peucker.
	        
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