Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großher zogthu m 
Sechfen. Weimar= Eiseoch. 
Nummer . Weim ar. 2. Mai 1840. 
— — –— — — — 
Verfaffung des deurschen Reiches. 
(Ausgegeben zu Frankfurt a. N. am 23. April 1849.) 
Die deutsche verfassunggebende National-Versammlung hat beschlossen und 
verkündigt als Reichsverfassung: 
Verfassung des deutsehen Reiches. 
Abschnitt I. Das Reich. 
Artikel 1. 
  
S. 1. 
Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des biöherigen deutschen Bundes. 
Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthumes Schleswig bleibt 
vorbehalten. 
§. 2. 
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats- 
oberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande ge- 
trennte eigene Verfassung, Regierung und Verwaltung haben. In die Regie- 
rung und Verwaltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staatsbürger 
berufen werden. 
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deut- 
schen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern. 
g. 3. 
Hat ein deutsches Zand mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staats= 
oberhaupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder 
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