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g. 9.
Alle Vertraͤge nicht rein privat-rechtlichen Inhalts, welche eine deutsche
Regierung mit einer andern deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind der
Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichs-Interesse dabei be-
theiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen.
Artike!I II.
g. 10.
Der Reichsgewalt ausschluͤssig steht das Recht des Krieges und Friedens zu.
ArtikellIII.
. 11.
Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur
Versügung.
g. 12.
Das Reichsheer besteht aus der gesammten, zum Zwecke des Krieges be-
stimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die Staͤrke und Beschaffenheit
des Reichsheeres wird durch das Gesetz uͤber die Wehrverfassung bestimmt.
Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Einwohner haben, sind
durch die Reichsgewalt zu größeren militärischen Ganzen, welche dann unter
der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem
angrenzenden größern Staate anzuschließen.
Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen
durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter Vermittelung und Geneh-
migung der Reichsgewalt festzustellen.
S. 13.
Die Reichsgewalt ausschlüssig hat in Betreff des Heerwesens die Ge-
sebgebung und die Organisation; sie überwacht deren Durchführung in den ein-
zelnen Staaten durch fortdauernde Kontrole.
Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf
Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen der Reichsgewalt und bezie-
bungsweise in den Grenzen der nach F. 12 getroffenen Vereinbarungen zu.
Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht
für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird.
14.
In den Fahnen-Eid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichs-
oberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen.
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