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. 15.
Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden Kosten,
welche den durch das Reich festgesetzten Friedensstand übersteigen, fallen dem
Reiche zur Last.
. 16.
Ueber eine allgemeine fuͤr ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht
ein besonderes Reichsgesetz.
. 17.
Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Ernennung der Befehls-
haber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren Stärke sie erheischt, überlassen.
Für die größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrer Staa-
ten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber.
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die kommandirenden Generale
der selbstständigen Korps, sowie das Personal der Haupt-Quartiere.
9. 18.
Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichsfestungen und Küstenver-
theidigungswerke anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfor-
dert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das
überlieferte Kriegs-Material, zu Reichsfestungen zu erklären.
Die Reichsfestungen und Küsten-Vertheidigungswerke des Reiches werden
auf Reichskosten unterhalten.
g. 19.
Die Seemacht ist ausschlüssig Sache des Reiches. Es ist keinem Einzel-
staate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder Kaperbriefe auszugeben.
Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehr-
macht. Sie ist unabhängig von der Landmacht.
Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegsflotte
gestellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen
abzurechnen. Das Nähere hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwi-
schen dem Reiche und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgesetz.
Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom
Reiche aus.
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und
Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung
von Kriegshäfen und See-Arsenälen ob.