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Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Fluͤsse erhalten oder verbessert
werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz.
Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen.
Doch steht es der Reichsgewalt zu, wenn sie es im Interesse des allgemeinen
Verkehrs für nothwendig erachtet, allgemeine Bestimmungen über den Schifffahrts-
betrieb und die Flößerei auf denselben zu erlassen, sowie einzelne Flüsse unter
derselben Voraussetzung den oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen.
Die Reichsgewalt ist befugt, die Einzelstaaten zu gehöriger Erhaltung
der Schiffbarkeit dieser Wasserstraßen anzuhalten.
g. 26.
Alle deutsche Fluͤsse sollen fuͤr deutsche Schifffahrt von Flußzoͤllen frei
seyn. Auch die Floͤßerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht
unterliegen. Das Raͤhere bestimmt ein Reichsgesetz.
Bei den mehre Staaten durchstroͤmenden oder begrenzenden Fluͤssen tritt
fuͤr die Aufhebung dieser Flußzoͤlle eine billige Ausgleichung ein.
g. 26.
Die Hafen-, Krahn-, Wage-, Lager-, Schleusen= und dergleichen Gebüh-
ren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in die-
selben sich ergießenden Nebenflüsse erhoben werden, dürfen die zur Unterhal-
tung derartiger Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen
der Genehmigung der Reichsgewalt.
Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung der Angebé-
rigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutscher Staaten Statt finden.
g. 27.
Flußzölle und Flußschifffahrts-Abgaben dürfen auf fremde Schiffe und
deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.
Artikel VI.
. 28.
Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, soweit
es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs er-
heischt, die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichêgesetz
wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.