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g. 29.
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches
oder im Jateresse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, die Anlage
von Eisenbahnen zu bewilligen, sowie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn
der Einzelstaat, in dessen Gebiete die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung
ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt
jederzeit gegen Entschadigung frei.
g. 30.
Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die einzelnen
Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Reiches und das Interesse
des allgemeinen Verkehrs wahrzunehmen.
g. 31.
Die Reichsgewalt hat uͤber die Landstraßen die Oberaufsicht und das Recht
der Gesebgebung, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des
allgemeinen Verkehrs erheischt. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände
dahin zu rechnen sind.
g. 82.
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches
oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs fuͤr nothwendig erachtet, zu verfuͤgen,
daß Landstraßen und Kanaͤle angelegt, Fluͤsse schiffbar gemacht oder
deren Schiffbarkeit erweitert werde.
Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke erfolgt nach vorgängigem
Benehmen mit den betheiligten Einzelstaaten durch die Reichsgewalt.
Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen geschieht von Reichswegen
und auf Reichskosten, wenn eine Verständigung mit den Einzelstaaten
nicht erzielt wird.
Artikel VII.
§. 33.
Das deutsche Reich soll Ein Zoll= und Handels-Gebiet bilden, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnen-Grenzzölle.
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie
bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.
Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche
gehörige Länder und Landestheile mittelst besonderer Verträge dem deutschen
Jollgebiete anzuschließen.