Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g.  29.

Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht,  soweit  sie  es  zum  Schutze  des  Reiches
oder  im  Jateresse  des  allgemeinen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet,  die  Anlage
  von  Eisenbahnen  zu  bewilligen,  sowie  selbst  Eisenbahnen  anzulegen,  wenn
der  Einzelstaat,  in  dessen  Gebiete  die  Anlage  erfolgen  soll,  deren  Ausführung
ablehnt.  Die  Benutzung  der  Eisenbahnen  für  Reichszwecke  steht  der  Reichsgewalt
  jederzeit  gegen  Entschadigung  frei.

g.  30.

Bei  der  Anlage  oder  Bewilligung  von  Eisenbahnen  durch  die  einzelnen
Staaten  ist  die  Reichsgewalt  befugt,  den  Schutz  des  Reiches  und  das  Interesse
des  allgemeinen  Verkehrs  wahrzunehmen.

g.  31.

Die  Reichsgewalt  hat  uͤber  die  Landstraßen  die  Oberaufsicht  und  das  Recht
der  Gesebgebung,  soweit  es  der  Schutz  des  Reiches  oder  das  Interesse  des
allgemeinen  Verkehrs  erheischt.  Ein  Reichsgesetz  wird  bestimmen,  welche  Gegenstände
  dahin  zu  rechnen  sind.

g.  82.

Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht,  soweit  sie  es  zum  Schutze  des  Reiches
oder  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  fuͤr  nothwendig  erachtet,  zu  verfuͤgen,
  daß  Landstraßen  und  Kanaͤle  angelegt,  Fluͤsse  schiffbar  gemacht  oder
deren  Schiffbarkeit  erweitert  werde.

Die  Anordnung  der  dazu  erforderlichen  baulichen  Werke  erfolgt  nach  vorgängigem
  Benehmen  mit  den  betheiligten  Einzelstaaten  durch  die  Reichsgewalt.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  neuen  Anlagen  geschieht  von  Reichswegen
  und  auf  Reichskosten,  wenn  eine  Verständigung  mit  den  Einzelstaaten
nicht  erzielt  wird.

Artikel  VII.
§.  33.

Das  deutsche  Reich  soll  Ein  Zoll=  und  Handels-Gebiet  bilden,  umgeben
von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze,  mit  Wegfall  aller  Binnen-Grenzzölle.

Die  Aussonderung  einzelner  Orte  und  Gebietstheile  aus  der  Zolllinie
bleibt  der  Reichsgewalt  vorbehalten.

Der  Reichsgewalt  bleibt  es  ferner  vorbehalten,  auch  nicht  zum  Reiche
gehörige  Länder  und  Landestheile  mittelst  besonderer  Verträge  dem  deutschen
Jollgebiete  anzuschließen.