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geschwornen des Ortes vom Tage seines Eintreffens in Kenntniß zu setzen, den
Bezirks-Direktor zugleich um die Anberaumung des Tages zur Vornahme des
Flurzuges zu ersuchen, welchem der Geometer als Techniker beizuwohnen hat,
auch von demselben diejenigen aktlichen oder sonstigen Nachweise über die frag-
liche Flurgrenze zu erbitten, welche zu ertheilen derselbe im Stande ist.
Im Betreff etwa betheiligter Landesgrenzstrecken hat er, soweit ihm die
nöthige Kenntniß darüber noch abgeht, zunächst die Eröffnung desjenigen von
Seiten der Vermessungs-Direktion zu gewärtigen, was deren Benehmen mit der
Bezirko-Direktion ergiebt.
Auch hat der Geometer von dem Bezirks-Steuer-Revisor diejenigen im Ar-
chive der Stener-Rerision etwa noch vorhandenen geometrischen Hülfsmittel ein-
zuholen, deren Erforderniß zur fraglichen Flurmessung sich etwa noch herausge-
stellt hat.
S. 4.
Erörterung der Flurverhältnisse.
Hiernächst hat der Geometer vor Allem sich die ihm vorzüglich wichtige
Kenntniß von den am Orte üblichen besonderen Flurverhältnissen, bezüglich von
dem ortsüblichen Breiten-Systeme durch Einsichtnahme der alten Flurbücher und
etwa vorhandenen alten Flurkarte, durch Vernehmung der Feldgeschwornen und
durch sonstige Erkundigung, wo nöthig durch entsprechende Untersuchungen im
Felde, zu verschaffen.
Was unter Breiten-System zu verstehen ist, erläutert die Beilage I.
S. 5.
Aufstellung eines Vermessungs-Normativs.
Der Geometer hat die Ergebnisse der in dem vorigen Paragraphen vor-
geschriebenen Erörterungen, welche in Absicht auf die Feststellung der Grenzen
an den verschiedenen Grundstücken nächst den gesetzlichen Vorschriften maßgebend
sind, unter Beibringung eines pflichtmäßigen Zeugnisses der Feldgeschwornen
darüber, zu den Akten zu bemerken und in Hinblick auf die gesetzlichen Bestim-
mungen über Feststellung der Grenzen darauf sofort ein Vermessungs-Normativ
für die fragliche Flur zu entwerfen und solches unter Anführen der ihm etwa
noch beigehenden Zweifel alsbald der Vermessungs-Direktion vorzulegen.
Nachdem diese in Erwägung gezogen haben wird, ob die weitere Feststel-
lung eines Normativs bezüglich die Vereinbarung eines solchen mit den Grund-
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Beil. I.