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A.
Wahlordnung
für die Kirchgemeinde-Vorstände.
3. 1.
Die Wahlhandlung wird an einem bezüglich einigen vorausgehenden, auf-
einander folgenden Sonntagen von der Kanzel, nach Befinden zugleich durch
öffentliche Blätter bekannt gemacht.
8. 2.
Sie wird regelmäßig nach beendigtem Gottesdienste in der Kirche oder, wo
dies unthunlich ist, an einem dazu geeigneten Orte vorgenommen. Sie wird
durch eine Ansprache eröffnet, durch welche die Gemeindeglieder aufgefordert
werden, ihrer Pflichten (s. S.S. 7 und 9) eingedenk zu seyn.
8. 8.
Die Leitung hat ein Wahlausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden und
zwei von dem Kirchgemeinde-Vorstande zu bestimmenden anderweiten Mitgliedern des-
selben. Das erste Mal treten Statt der letzteren diejenigen Personen ein, welche
bisher die kirchlichen Angelegenheiten verwaltet haben.
—
Die Wahl geschieht durch persönliche Abgabe der zu ihrer Gültigkeit mit
Namensunterschrift zu versehenden Stimmzettel, welche soviel Namen enthalten,
als Kirchgemeinde-Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
Diese nimmt der Wahlausschuß in Empfang und beinerkt die Zahl der
Stimmgeber in dem darüber zu führenden Protokolle.
#6 5.
Nach Schluß des Wahlgeschäfts werden die Stimmen öffentlich abgezählt
und das Ergebniß zu Protokoll genommen, dieses aber von den damit beauf-
tragten Personen durch Unterschrift vollzogen.
# 6.
Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, sind als Kirchge-
meinde-Vorstandsmitglieder, die nächstfolgenden als Ersatzmänner gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
#7.
Nach geschehener Bekanntmachung der Wahl überträgt der Geistliche bei
einer der darauf folgenden gottesdienstlichen Versammlungen den Gewählten vor
versammelter Gemeinde im Namen der Kirche ihr Amt und verpflichtet dieselben
durch Handschlag.