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nates Juli d. J. anzuordnen gnädigst beschlossen. Das unterzeichnete, mit der
allgemeinen Leitung des Wahlgeschäfts nach K. 11 des Gesetzes betraute,
Staats-Ministerium bringt diese höchste Entschließung hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß mit der Bemerkung, daß die zur Vorbereitung der Abgeordneten-
wahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Einschluß der Wahlmänner-
wahlen von den Bezirks-Direktoren für den Umfang ihrer Bezirke gemäß der
ihnen zugehenden besonderen Anweisungen demnächst werden getroffen werden.
Schon jetzt machen sich aber folgende allgemeine Anordnungen nöthig:
1) die Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben innerhalb
vierzehen Tagen, vom Tage dieser Bekanntmachung an
a) nach F. 40 des Gesetzes die Zusammenstellung der Namen derjenigen,
welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von wenigstens ein-
tausend Thalern versteuern, auf dem Grunde der Steuerrollen zu fertigen,
sowie
nach §. 48 des Gesetzes ortsweise die Vornamen und Zunamen
derjenigen männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in
den in ihren Händen befindlichen Steuerrollen I. und II. Theils zu-
sammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen,
als dem Grundbesitze, im Betrage von wenigstens eintausend Thalern
eingezeichnet stehen,
sodann aber beiderlei Zusammenstellungen alsbald an den zuständigen
Bezirks-Direktor einzusenden;
2) in jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten
volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer
Gemeinde des Großherzogthumes besitzen und denen die in den F.S. 7, 51 und
55 des Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzu-
stellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für
jeden Ortseinwohner aufzulegen und hierauf der Bekanntmachung des durch
den Bezirks-Direktor nach F. 58 des Gesetzes anzusetzenden Wahltages, bezüg-
lich der Verfügung wegen Bildung der Urwalblbezirke gewärtig zu seyn;
3) wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kom-
missare wird weitere Bestimmung erfolgen.
Weimar am 7. Mai 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfschen
StWtaats-Ministeriums, Wbtheilung B.
von Watzdorf.
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