Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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nates Juli d. J. anzuordnen gnädigst beschlossen. Das unterzeichnete, mit der 
allgemeinen Leitung des Wahlgeschäfts nach K. 11 des Gesetzes betraute, 
Staats-Ministerium bringt diese höchste Entschließung hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß mit der Bemerkung, daß die zur Vorbereitung der Abgeordneten- 
wahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Einschluß der Wahlmänner- 
wahlen von den Bezirks-Direktoren für den Umfang ihrer Bezirke gemäß der 
ihnen zugehenden besonderen Anweisungen demnächst werden getroffen werden. 
Schon jetzt machen sich aber folgende allgemeine Anordnungen nöthig: 
1) die Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen haben innerhalb 
vierzehen Tagen, vom Tage dieser Bekanntmachung an 
a) nach F. 40 des Gesetzes die Zusammenstellung der Namen derjenigen, 
welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von wenigstens ein- 
tausend Thalern versteuern, auf dem Grunde der Steuerrollen zu fertigen, 
sowie 
nach §. 48 des Gesetzes ortsweise die Vornamen und Zunamen 
derjenigen männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in 
den in ihren Händen befindlichen Steuerrollen I. und II. Theils zu- 
sammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen, 
als dem Grundbesitze, im Betrage von wenigstens eintausend Thalern 
eingezeichnet stehen, 
sodann aber beiderlei Zusammenstellungen alsbald an den zuständigen 
Bezirks-Direktor einzusenden; 
2) in jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die 
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten 
volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer 
Gemeinde des Großherzogthumes besitzen und denen die in den F.S. 7, 51 und 
55 des Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzu- 
stellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für 
jeden Ortseinwohner aufzulegen und hierauf der Bekanntmachung des durch 
den Bezirks-Direktor nach F. 58 des Gesetzes anzusetzenden Wahltages, bezüg- 
lich der Verfügung wegen Bildung der Urwalblbezirke gewärtig zu seyn; 
3) wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kom- 
missare wird weitere Bestimmung erfolgen. 
Weimar am 7. Mai 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfschen 
StWtaats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf. 
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