Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Orts-Polizeibehörden  den  Orts-Steuereinnahmen,  Behufs  Erhebung  der  Steuer
innerhalb  der  ersten  14  Tage  nach  der  Erwerbung,  immer  sofort  Nachricht  zu
geben.  In  das  Verzeichniß  für  das  darauf  folgende  Halbjahr  sind  dergleichen
Hunde  im  Eingange  als  Nachtrag  und  als  solcher  ausdrücklich  bezeichnet  besonders
  einzustellen.

Art.  7.

Etwaige  Ortszuschläge  (F.6.  3,  6  des  Gesetzes)  sind  gleichzeitig  mit  der
Staatssteuer  zu  erheben,  und  es  haben  deshalb  die  Gemeindevorstände  die  Orts-Steuereinnahmen
  mit  den  erforderlichen  Nachweisungen  rechtzeitig  zu  versehen.
Eine  Vermittelung  der  Obereinnahmen  und  eine  Prüfung  durch  das  Revisorat
des  Finanz-Departements  (Art.  3)  findet  hierbei  nicht  Statt.

Art.  8.

Soll  ein  Ortszuschlag  neu  eingeführt  oder  erhöhet  werden,  so  ist  deshalb

besondere  ortsstatutarische  Bestimmung  nothwendig.
Art.  9.

An  Kollektur-Gebühren  stehen  von  jedem  Thaler  der  in  ihrem  Bezirke  baar
aufkommenden  Steuer  den  Ortseinnahmen  acht  Pfennige,  den  Obereinnahmen
vier  Pfennige  zu  und  zwar  den  Ersteren  auch  von  dem  etwaigen  Ortszuschlage.

Es  bleibt  übrigens  weiterer  besonderer  Bestimmung  des  Staats-Ministeriums
  vorbehalten,  welche  Obereinnahmen  zum  Bezuge  von  Kollektur-Gebühren
berechtigt  seyn  sollen.

Art.  10.

Diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Hundesteuer
  rechtzeitig  nicht  abgeführt  haben,  sind  von  der  Ortseinnahme  spätestens
bei  Ablieferung  der  Steuer  (Art.  5)  der  Obereinnahme  anzuzeigen  und  diese  hat
hierauf  wegen  Beiziehung  der  Strafe  und  der  nachzuzahlenden  Steuer  von  Seiten
  der  Restanten  (S.  5  des  Gesetzes)  bei  der  Orts-Polizeibehörde  den  geeigneten
  Antrag  zu  stellen.  Unterlassen  Orts-Steuereinnahmen  diese  Anzeige
zu  dem  bestimmten  Termine,  so  verfallen  sie  in  eine  Ordnungsstrafe  von  Einem
Thaler  und  bleiben  überdem  für  die  dadurch  etwa  ausfallenden  Steuerbeträge
verhaftet.

Weimar  am  12.  Mai  1852.

Erstes  Departement,  btheilung  B

und

drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächwschen
Staats-Ministerinms

von  Watzdorf.  Thon.