Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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welchen die National-Schiffe in gleichem Falle unterworfen sind, vorausgesetzt, 
daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese 
Schiffe keinen Handelsverkehr treiben und daß sie sich in dem Hafen nicht 
länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht 
haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen 
Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr betrachtet 
werden. 
  
Artikel 8. 
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen 
der hohen vertragenden Theile in den Staaten des andern, soll dem Kapitän 
und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und 
dessen Ladung alle Hülfe und Beistand geleistet werden. 
Die Maaßregeln wegen der Bergung sollen nach Maaßgabe der Landes- 
gesetze Statt finden, und es sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet wer- 
den, als diejenigen, welchen die Nationalen im gleichen Falle unterworfen seyn 
würden. 
Die geborgenen Waaren sollen keiner Abgabe unterworfen senn, es sey 
denn, daß sie in den Verbrauch übergehen. 
Artikel 9. 
Da es die Absicht der bohen vertragenden Theile ist, zwischen den Schiffen 
ihrer beiderseitigen Staaten aus Rücksicht auf deren Nationalität keinen Unter- 
schied in Betreff des Ankaufes der auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse 
oder anderen Gegenständen des Handels zuzulassen, so soll in dieser Beziebung 
weder direkt noch indirekt, weder durch den einen oder den andern der hoben 
vertragenden Theile, noch durch einen in deren Namen oder unter deren Au- 
torität bandelnde Gesellschasft, Korporation oder Agenten, den Einfuhren auf 
einheimischen Schiffen irgend ein Vorrecht oder Vorzug eingeräumt werden. 
Artikel 10. 
Die vorhergebenden Bestimmungen (Artikel 1 — 9) sollen gleichmäßig auf 
die Schifffahrt zur See, auf die Flußschifffabrt und auf die Schifffabrt auf 
allen schiffbaren Wasserstraßen, welche den boben vertragenden Theilen an- 
gehören, sey es natürlichen oder künstlichen Flüssen, Strömen, Kanälen, Was- 
serwegen, oder von welcher andern Art oder Benennung es sey, ohne irgend 
eine Ausnahme, und gleichviel in welcher Richtung, Anwendung finden. 
Die Gleichstellung der gegenseitigen Flaggen mit der National-Flagge für 
die Schifffahrt auf allen vorstehend erwähnten Wasserstraßen findet ausdrücklich
	        
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