Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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d) bei den Unter-Offizieren und Gemeinen: zum Frühstück Kaffee oder Suppe; 
ferner 
täglich in ½ Pfund Fleisch und Zugemüße, soviel von letzterem des 
Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört, 
und 
täglich in zwei Pfund gut ausgebackenem Roggenbrote. 
2) Das QOuartier, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten es gestatten, 
soll bestehen: 
n) für einen Stabs-Offizier: in einer Wohnstube, einer Schlafstube, einer Die- 
nerstube, nebst Meubles und Betten; 
b) für einen Hauptmann oder 
Subaltern-Offizier: in einem heizbaren Zimmer, nebst Meubles und 
Betten. 
Zwei Subaltern-Offiziere, welche in ein und 
dasselbe Quartier kommen, können in eine Stube 
und Kammer zusammengelegt werden. 
c) für einen Feldwebel, Port- 
epee-Fähndrich, Stabs-Fou- 
rier, Kompagnie-Chirurg und » 
Musik-Direktor...ineinerbesonderenWohn-oderSchlaf-Stube 
nebst der erforderlichen Lagerstätte; 
d) für die übrigen Unter-Of- 
fiziere und Gemeinen in einer gegen die Witterung gehörig geschützten 
Lagerstätte nebst Decke, mit der Befugniß, am Tage 
in der Wohnstube des Wirths oder in einem son- 
stigen im Winter von demselben geheizten Lokal 
sich aufhalten zu dürfen. 
3) Die Bequartierung und Verpflegung 
a) eines Stabs-Offiziers jeden Ranges wird täglich mit 1 Thlr. — Gr. — Pf. 
b) eines Hauptmanns oder eines Militär- 
Beamten gleichen Rangens -— = 22 8 
c) eines Subaltern-Offiziers oder eines 
Militär-Beamten gleichen Ranges -— 17 —
	        
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