Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Im Uebrigen treten hinsichtlich der Anwendung der Freimarken folgende 
Bestimmungen ein: 
S. 1. 
S. 2. 
Das Frankiren eines Briefes mit Marken ist durch den Absender 
selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreß= Seite des Briefes 
links in der oberen Ecke eine oder so viel Marken neben einander 
befestigt werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Porto's erforder- 
lich ind. — Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Auf- 
drücken derselben auf den Brief nach Anfeichtung des auf der Rück- 
seite befindlichen Klebstoffes. — Bei Kreuzbandsendungen sind 
die Marken am oberen Rande des von oben nach unten laufen- 
den Kreuzbandstreifens auf der Adreß-Seite zu befestigen. 
Die mit Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung „frei“ 
„franco“ u. s. w. nicht bedürfen) können gleich unfrankirten Briefen 
in die Briefkasten gelegt werden. 
. Zur Erleichterung der richtigen Frankirung durch Marken durch die 
Aufgeber selbst sind bei allen bedeutenderen Postämtern gedruckte 
Brief-Porto-Taxen gegen Entrichtung der Druckkosten zu haben. Bei 
den kleineren Poststellen werden solche Tarife abschriftlich gegen die 
Schreibgebühr verabfolgt. Außerdem werden auch die betreffenden 
Porto-Tarife bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für das Publikum 
öffentlich aushängen. 
Briefe, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, 
welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal in Ge- 
brauch gewesen, oder gefälscht oder unächt sind, werden im er- 
steren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit 
Porto belegt, im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit 
vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, ge- 
langt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird 
vielmehr von der Aufgabe-Postanstalt, behufs der Ergreifung der er- 
forderlichen Maßregeln, der vorgesetzten Behörde eingeliefert. 
Die Verwendung unächter oder gefälschter Marken und deren 
Fälschung, sowie die Anfertigung und der Besitz nachgemachter Druck- 
formen wird nach den bestehenden Gesetzen behandelt und bestraft. 
. Ist die Frankirung einer Briefsendung durch Marken richtig bewirkt, 
d. h. erreicht der Werth der angebrachten Marken die Höhe des ta- 
rifmäßigen Porto's, so hat der Empfänger außer der Bestellgebühr
	        
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