Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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1)  Wein  und  Most,  auch  Cider,  in  Fässern  eingehend,  6  Thaler  oder  10
Gulden  30  Kreuzer  vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

2)  Kaffee,  roher,  und  Kaffee-Surrogate,  5  Thaler  oder  8  Gulden  45  Kreuzer
  vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

3)  Tabaksblätter,  unbearbeitete,  und  Stengel  4  Thaler  oder  7  Gulden  vom
Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

4)  Thee,  8  Thaler  oder  14  Gulden  vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.
Waaren):

II.  Die  Bestimmung  unter  Nummer  3  des  Gesetzes  vom  28.  Oktober
1845,  die  erhöheten  Zollsätze  für  einige  Waaren-Artikel  betreffend  (Regierungs-Blatt
  v.  J.  1845  S.  123),  durch  welche  der  Eingangszoll-Satz  für  Franzbranntwein
  einstweilen  auf  16  Thaler  oder  28  Gulden  vom  Zenutner  festgesetzt
wurde,  tritt  außer  Kraft  und  es  tritt  an  dessen  Stelle  der  in  dem  Zoll-Tarife
für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  vorgeschriebene  Eingangszoll-Satz  von
8  Thalern  oder  14  Gulden  vom  Zentner  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  Mai  18353.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.

Gese  #,
einige  Abänderungen  des  Zoll-Tarifes
betreffend.