88
Ministerial-Bekanntmachung.
Auf dem Grunde der Bestimmung, Ziffer 1 des unter dem 5. Januar
1854 erlassenen Nachtrages zu K. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über
die Landes-Brandversicherungsanstalt wird zu den unter Ziffer 2 dieses Ge-
setzesnachtrages angegebenen Zwecken von jedem Thaler der von den Gebäude-
besitzern im Großherzogthume nach Maßgabe des Brandversicherungs-Katasters
für das laufende Jahr 1855 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Summen,
wie hiermit geschieht, ein Beitrag von
Einem halben Pfennig Landeswährung
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe
am ersten kommenden Monats
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch
den betroffenen Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht hiermit bekannt
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die
fraglichen Beiträge zu dem bezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu
berichtigen, sondern es wird auch den sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern auf-
gegeben, nach §. 16, Ziffer 5, und §. 35 der höchsten Verordnung über die
Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungsbeiträge vom
2. Juni v. J. für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfall-
sigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich an-
nehmbaren Münzsorten pflichtmäßig zu sorgen.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter aber haben bei etwaiger Anzeige
von Restanten nach Vorschrift der vorangezogenen Verordnung, §&.. 37 flgd.,
das Erforderliche unverzüglich zu verfügen.
Weimar am 4. Mai 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.