Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

10 bis 
21 40 
41 60 
61 = 80 
81 100 
101 -150 
151 -200 
201 = 250 
257. 300 
301 350 
355 -400 
401 = 450 
451 500 
501 -550 
551 600 
601 = 650 
651 -J00 
701 750 
751 800 
801! 850 
851 900 
901! 950 
951 = 1000 
über 1000 
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Art. 15. 
Der zweite Satz im §. 61 erhält folgende Aenderung: 
1 
1 
* 
20 solcher Namen · Partial- Altien geben 1 Stimme, 
2 Stimmen, 
95 
Dieses kann jedoch nur in dem Falle geschehen, wenn ein motivirter An- 
trag spätestens vierzehen Tage vor dem Termine einer anstehenden ordentlichen 
oder außerordentlichen General-Versammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich 
eingereicht und von mindestens fünf Aktionären, deren jeder wenigstens zehen 
auf seinen Namen eingetragene Partial-Aktien besitzen muß, unterschrieben ist. 
Art. 16. 
Im §. 64 wird der erste Satz dahin abgeändert: 
Eine nöthig erscheinende Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft kann 
nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten General-Versammlung,