10 bis
21 40
41 60
61 = 80
81 100
101 -150
151 -200
201 = 250
257. 300
301 350
355 -400
401 = 450
451 500
501 -550
551 600
601 = 650
651 -J00
701 750
751 800
801! 850
851 900
901! 950
951 = 1000
über 1000
r'i # # r—“ #
Art. 15.
Der zweite Satz im §. 61 erhält folgende Aenderung:
1
1
*
20 solcher Namen · Partial- Altien geben 1 Stimme,
2 Stimmen,
95
Dieses kann jedoch nur in dem Falle geschehen, wenn ein motivirter An-
trag spätestens vierzehen Tage vor dem Termine einer anstehenden ordentlichen
oder außerordentlichen General-Versammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich
eingereicht und von mindestens fünf Aktionären, deren jeder wenigstens zehen
auf seinen Namen eingetragene Partial-Aktien besitzen muß, unterschrieben ist.
Art. 16.
Im §. 64 wird der erste Satz dahin abgeändert:
Eine nöthig erscheinende Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft kann
nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten General-Versammlung,