ausschließlichen Frist von mindesteus Einem Jahre mittelst öffentlicher
Bekanntmachung (C. 69 des Bank-Statuts), welche in angemessenen
Zwischenräumen dreimal zu wiederholen ist, die Noten einrufen.
Die nicht zur bestimmten Zeit eingelieferten Banknoten sind in den
Händen des Inhabers annullirt.
das rechtseitige dagegen in dreifacher Wiederholung:
Die Nachahmung, Verfälschung und wissentliche Verbreitung verfälschter
Banknoten wird nach Maßgabe der Strafgesetze bestraft.
enthält.
Die linkseitige obere Ecke zeigt die Littera K. nebst der Serie, wäh-
rend die rechtseitige obere Ecke die Folie des Stammtuches giebt.
Der Aufdruck auf die mit einem hellbraunen Tondrucke versehene Rückseite
ist mit schwarzer Farbe in Kupferdruck-Manier ausgeführt, und zeigt in der
Mitte: einen die Thuringia darstellenden weiblichen Kopf mit einem Diadem
geschmückt, das in Form der Wartburg mit dem gekrönten springenden Löwen
ausgeführt ist, und umgeben von Ephenzweigen nebst den auf Bergbau Bezug
habenden Emblemen. Links und rechts seitwärts vom Kopfe befinden sich unten
die verzierten Werthzahlen 100 auf guillochirtem Grunde, über demselben links
in Typen gedruckt die Littera und die laufende Nummer der Note, rechts da-
gegen auf schraffirtem Grunde der Name des eintragenden Beamten.
II. Dem Apotheker Friedrich Gilbert zu Magdala ist auf Nachsuchen
die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Aachener und
Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großher=
zogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 16. Jannar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Dem Seilermeister W. Roltsch allhier ist auf Nachsuchen die Er-
laubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuerversicherungs-
Gesellschaft Colonia zu Kölln innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes
bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 23. Jannar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.