Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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4) Zu g. 8. 
Wenn die Uebernahme eines Ausgewiesenen Behufs des Durch-Trausportes 
auf Grund des F. 8 unter b gefordert wird, so hat die ausweisende Behörde 
durch Beibringung einer Annahmezusicherung der Behörde des zur Uebernahme 
verpflichteten Staates oder durch eine der in dem F. 8 unter u gedachten Le- 
gitimationen den Nachweis zu führen, daß der Transportat dem hinterliegenden 
Staate wirklich angehöre. 
In Ermangelung dieses Nachweises kann die Annahme und der Durch- 
Transport der Ausgewiesenen verweigert werden. 
5) Zu J. 8. 
Ist der Paß — Wanderbuch — auf einen bestimmten Zeitraum nicht 
ausgestellt, so ist derselbe in Bezug auf die Vorschrift unter lit. u als fort- 
dauernd gültig anzusehen. 
6) Zu F. 8 und F. 11. 
Auf Transporte von Personen aus einem Vereinsstaate in einen zu den 
kontrahirenden Staaten nicht gehörigen Staat findet die Vorschrift der §. S. 8 
und 11 eben so wenig Anwendung, als auf solche Personen, welche ein Vereins- 
staat aus einem Theile seines Gebietes in einen andern durch das Gebiet eines 
Vereinsstaates transportiren läßt. 
7) Zu K. 10. 
Es wird für zweckgemäß erachtet, daß 
a) in denjenigen Fällen, in welchen von einer Polizei-Behörde gegen die 
Vorschrift des §. 10 verstoßen worden, wonach Ausgewiesene nur dann, 
wenn keine Gefahr zu besorgen ist, mittelst beschränkten Reisepasses nach 
dem Bestimmungsorte dirigirt werden dürfen, der jener Behörde vorge- 
setzten Instanz zur Rüge Mittheilung gemacht, ingleichen 
b) in allen Fällen der Ausweisung mittelst beschränkten Passes die Behörde 
des Bestimmungsortes durch die ausweisende Behörde von der Zuweisung 
benachrichtiget werde. 
8) Zu F. 12. 
Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung ist nicht nur bei Strei- 
tigkeiten über die Verpflichtung zur Uebernahme eines Auszuweisenden, sondern 
bei allen zwischen den einzelnen Vereinsstaaten entstandenen Differenzen über 
die qaus dem Vertrage entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten zulässig. 
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