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4) Zu g. 8.
Wenn die Uebernahme eines Ausgewiesenen Behufs des Durch-Trausportes
auf Grund des F. 8 unter b gefordert wird, so hat die ausweisende Behörde
durch Beibringung einer Annahmezusicherung der Behörde des zur Uebernahme
verpflichteten Staates oder durch eine der in dem F. 8 unter u gedachten Le-
gitimationen den Nachweis zu führen, daß der Transportat dem hinterliegenden
Staate wirklich angehöre.
In Ermangelung dieses Nachweises kann die Annahme und der Durch-
Transport der Ausgewiesenen verweigert werden.
5) Zu J. 8.
Ist der Paß — Wanderbuch — auf einen bestimmten Zeitraum nicht
ausgestellt, so ist derselbe in Bezug auf die Vorschrift unter lit. u als fort-
dauernd gültig anzusehen.
6) Zu F. 8 und F. 11.
Auf Transporte von Personen aus einem Vereinsstaate in einen zu den
kontrahirenden Staaten nicht gehörigen Staat findet die Vorschrift der §. S. 8
und 11 eben so wenig Anwendung, als auf solche Personen, welche ein Vereins-
staat aus einem Theile seines Gebietes in einen andern durch das Gebiet eines
Vereinsstaates transportiren läßt.
7) Zu K. 10.
Es wird für zweckgemäß erachtet, daß
a) in denjenigen Fällen, in welchen von einer Polizei-Behörde gegen die
Vorschrift des §. 10 verstoßen worden, wonach Ausgewiesene nur dann,
wenn keine Gefahr zu besorgen ist, mittelst beschränkten Reisepasses nach
dem Bestimmungsorte dirigirt werden dürfen, der jener Behörde vorge-
setzten Instanz zur Rüge Mittheilung gemacht, ingleichen
b) in allen Fällen der Ausweisung mittelst beschränkten Passes die Behörde
des Bestimmungsortes durch die ausweisende Behörde von der Zuweisung
benachrichtiget werde.
8) Zu F. 12.
Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung ist nicht nur bei Strei-
tigkeiten über die Verpflichtung zur Uebernahme eines Auszuweisenden, sondern
bei allen zwischen den einzelnen Vereinsstaaten entstandenen Differenzen über
die qaus dem Vertrage entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten zulässig.
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