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Feststellung des Gewichtes der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben zu führen
geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht, trifft neben der
Verbindlichkeit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, wenn er nicht mit
einer härtern Strafe belegt wird, mindestens die Defraudations-Strafe. Wenn
sich in einem solchen Falle der hinterzogene Steuerbetrag nicht feststellen läßt,
tritt eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein.
Es bewendet jedoch auch in dem Falle, wenn die Steuern mittelst Vor-
kehrungen, die zu einer unrichtigen Ermittelung des Gewichtes der Rüben füh-
ren, verkürzt wird, wie rücksichtlich der Fälle unter 2 und 3 in dem F. 17,
bei einer Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 26 und F§F. 27 des Gesetzes,
wenn der Angeschuldigte nachweist, daß er eine Defraudation nicht habe ver-
üben können oder wollen.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Bei-
druckung Unseres Großherzoglichen Staateinsiegels.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Januar 1855.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Besteuerung
des im Inlande erzeugten Rübenzuckers.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Zur Beseitigung vorgekommener Unstatten wird hierdurch zur Kennt-
niß der Betheiligten gebracht, daß bei den Aerzten, welche die Physikats-Prü-
fung bestehen wollen, gründliche Vertrautheit mit den Lehren der gerichtlichen
und polizeilichen Medizin, sowie der medizinischen Polizei in materieller und
formeller Hinsicht, Bekanntschaft mit den im Großherzogthume geltenden, ins-
besondere die Physiker als solche angehenden Gesetzen und die Fähigkeit zu