Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

üegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 21. April 1855. 
  
Ministerial- Bekanntmachungen. 
I. Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hobeit, des 
Großherzogs, nachstehende Ministerial-Erklärung wegen Ausdehnung der Bun- 
desbeschlüsse vom 18. August 1836 und vom 26. Januar 1854 über die ge- 
genseitige Auslieferung gemeiner und politischer Verbrecher auf die nicht zum 
deutschen Bunde gehörigen Kaiserlich Oesterreichischen Kronländer mit der Kaiser- 
lich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung ausgetauscht worden ist: so wird 
dieselbe auf böchsten Befehl zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht. 
Weimar am 10. April 1855. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium. 
Departement des Großherzogli= Departement der Justiz und des 
chen Hauses und der auswärtigen Cultus. 
Angelegenheiten. von Wintzingerode. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Erklärung. 
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische und die Großherzoglich Sächsi- 
sche Regierung sind dahin übereingekommen, sowohl die Bestimmungen des in der 
dritten Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 26. Januar 1854 ge- 
faßten Beschlusses wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf 
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