üegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 21. April 1855.
Ministerial- Bekanntmachungen.
I. Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hobeit, des
Großherzogs, nachstehende Ministerial-Erklärung wegen Ausdehnung der Bun-
desbeschlüsse vom 18. August 1836 und vom 26. Januar 1854 über die ge-
genseitige Auslieferung gemeiner und politischer Verbrecher auf die nicht zum
deutschen Bunde gehörigen Kaiserlich Oesterreichischen Kronländer mit der Kaiser-
lich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung ausgetauscht worden ist: so wird
dieselbe auf böchsten Befehl zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich
bekannt gemacht.
Weimar am 10. April 1855.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium.
Departement des Großherzogli= Departement der Justiz und des
chen Hauses und der auswärtigen Cultus.
Angelegenheiten. von Wintzingerode.
von Watzdorf.
Ministerial-Erklärung.
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische und die Großherzoglich Sächsi-
sche Regierung sind dahin übereingekommen, sowohl die Bestimmungen des in der
dritten Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 26. Januar 1854 ge-
faßten Beschlusses wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf
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