50
dem deutschen Bundesgebiete, als auch die Bestimmungen des Bundesbeschlus-
ses vom 18. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher,
auch auf die nicht zum deutschen Bundesgebiete gehörenden Kronländer des Oester-
reichischen Kaiserreiches auszudehnen, so daß also die Bestimmungen dieser Bundes-
beschlüsse auch auf jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das
Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen durch eine Kaiserlich Königlich Oesterrei-
chische Behörde von der Großherzoglich Sächsischen Regierung die Auslieferung
eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum deutschen Bunde gehö-
rigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserstaates oder von den Angehörigen
eines solchen Kronlandes gegen den Kaiserstaat begangen wurde, sowie umge-
kehrt auch auf den Fall, wenn die Großherzoglich Sächsische Regierung nach
Maßgabe der erwähnten Bundesbeschlüsse von der Kaiserlich Königlich Oester-
reichischen Regierung die Auslieferung eines Individuums in Anspruch nimmt,
welches sich in einem nicht zum Bunde gehörigen Kronlande des Oesterreichi-
schen Kaiserstaates aufhält.
Beide Regierungen sind übrigens damit einverstanden, daß hierdurch an den
durch die Zoll-, Handels= und Steuer-Verträge vom 19. Februar und 4. April
1853 und das zu demselben gehörige Zoll-Kartel übernommenen Verpflichtungen
nichts geändert wird.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung mit höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen vollzogen worden und
es soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine gleichlautende Kaiserlich
Königlich Oesterreichische Ministerial-Erklärung öffentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 24. Januar 1855.
Großherzoglich Saächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten.
von Watzdorf.
II. Vom 1. Januar dieses Jahres an ist die Amtslandschreib erei
in der Stadt Triptis aufgehoben und die Vereinnahmung und Berechnung
der in die Kasse der fraglichen Amtslandschreiberei zeither geflossenen Gefälle,
soweit solche nicht inzwischen abgelößt worden oder sonst weggefallen sind, zu-
gleich mit der Vereinnahmung und Berechnung der übrigen kammerfiskalischen
Erbzinsen und Lehengelder aus denjenigen Orten des Justiz-Amtsbezirkes
Auma einschlüssig des Amts-Kommissionsbezirkes Triptis, welche nach unse-