Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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dem deutschen Bundesgebiete, als auch die Bestimmungen des Bundesbeschlus- 
ses vom 18. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher, 
auch auf die nicht zum deutschen Bundesgebiete gehörenden Kronländer des Oester- 
reichischen Kaiserreiches auszudehnen, so daß also die Bestimmungen dieser Bundes- 
beschlüsse auch auf jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das 
Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen durch eine Kaiserlich Königlich Oesterrei- 
chische Behörde von der Großherzoglich Sächsischen Regierung die Auslieferung 
eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum deutschen Bunde gehö- 
rigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserstaates oder von den Angehörigen 
eines solchen Kronlandes gegen den Kaiserstaat begangen wurde, sowie umge- 
kehrt auch auf den Fall, wenn die Großherzoglich Sächsische Regierung nach 
Maßgabe der erwähnten Bundesbeschlüsse von der Kaiserlich Königlich Oester- 
reichischen Regierung die Auslieferung eines Individuums in Anspruch nimmt, 
welches sich in einem nicht zum Bunde gehörigen Kronlande des Oesterreichi- 
schen Kaiserstaates aufhält. 
Beide Regierungen sind übrigens damit einverstanden, daß hierdurch an den 
durch die Zoll-, Handels= und Steuer-Verträge vom 19. Februar und 4. April 
1853 und das zu demselben gehörige Zoll-Kartel übernommenen Verpflichtungen 
nichts geändert wird. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung mit höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen vollzogen worden und 
es soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine gleichlautende Kaiserlich 
Königlich Oesterreichische Ministerial-Erklärung öffentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 24. Januar 1855. 
Großherzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Watzdorf. 
  
II. Vom 1. Januar dieses Jahres an ist die Amtslandschreib erei 
in der Stadt Triptis aufgehoben und die Vereinnahmung und Berechnung 
der in die Kasse der fraglichen Amtslandschreiberei zeither geflossenen Gefälle, 
soweit solche nicht inzwischen abgelößt worden oder sonst weggefallen sind, zu- 
gleich mit der Vereinnahmung und Berechnung der übrigen kammerfiskalischen 
Erbzinsen und Lehengelder aus denjenigen Orten des Justiz-Amtsbezirkes 
Auma einschlüssig des Amts-Kommissionsbezirkes Triptis, welche nach unse-
	        
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