Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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den können, sie ist jedoch immer nur als Ausnahme und zwar nur in solchen 
Fällen zu gestatten, in welchen die Beschaffenheit der Waaren deren Beförde- 
rung in anderen, als in offenen Wagen durchaus unzulässig macht. 
In Beziehung auf den Verschluß solcher Wagen läßt sich eine allgemein an- 
wendbare Bestimmung nicht treffen. Die mit Thran, Heringen und dergleichen 
Gegenständen beladenen Wagen werden mit Decken von Leder oder getheerter 
Leinewand zu versehen, und es wird der amtliche Verschluß durch eiserne Ket- 
ten oder Stäbe und zwar in der Art zu bewirken seyn, daß nach Anlegung 
desselben keine Gegenstände unter der Decke verborgen oder hervorgezogen wer- 
den können. Wagen, auf welchen z. B. große Maschinentheile oder Dampf- 
kessel befördert werden, werden nur mit einer amtlichen Verschnürung oder 
Verbleiung versehen werden können. Bei noch anderen Transporten endlich, 
z. B. von Steinkohlen, wird es das Zoll-Interesse nicht gefährden, wenn gar 
kein Verschluß eintritt. 
Auch hinsichtlich der zollamtlichen Abfertigung der in offenen Wagen ein- 
gehenden Waaren kann ein verschiedenes Verfahren angemessen erscheinen. Wäh- 
rend es unbedenklich ist, Waaren, welche in der vorher angegebenen Weise un- 
ter Deckenverschluß oder amtliche Verschnürung oder Verbleiung genommen wer- 
den, bei der Abfertigung ganz eben so zu behandeln, als wenn sie in ver- 
schlossenen Coulissen-Wagen befördert würden, kann es räthlich seyn, darauf 
zu halten, daß Waaren, bei welchen ein Verschluß nicht zweckmäßig erscheint, 
und bei deren Beförderung es auf besondere Schnelligkeit nicht ankommt, z. B. 
Steinkohlen, gleich an der Grenze in freien Verkehr gesetzt werden. 
7 zu S. 14. 
Es kann über jeden einzelnen Wagen, beziehungsweise über jede Wagen- 
abtheilung ein besonderes oder über sämmtliche, nach demselben Abfertigungs- 
orte bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß, oder es können auch 
mehre Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden. 
8 zu F. 16. 
Von der im F. 16 ausgedrückten Regel, nach welcher alle Passagier-Ef- 
fekten gleich bei dem Grenz-Eingangsamte abzufertigen sind, kann eine Aus- 
nahme da zugelassen werden, wo dieses im Interesse des Reiseverkehres erforder- 
lich erscheint. 
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