Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird zur Beseitigung entstandener Zweifel darauf aufmerksam gemacht, daß durch 
die neuere Gesetzgebung die in den früheren Rechten begründeten Einleitungs- 
und Bekräftigungs-Formeln bei christlichen Eiden: 
„ich kc. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen leib- 
lichen Eid rc. 2c. 2c. — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort 
durch Jesum Christum, meinen Erlöser und Seligmacher, Amen! 
im Allgemeinen nicht aufgehoben sind und daß daher diese Formen, bezöglich 
mit den entsprechenden herkömmlichen Modiflkationen bei den von den Katholiken 
abzulegenden Eiden — abgesehen von denjenigen Fällen, in denen durch Spe- 
zial-Gesetze etwas Anderes verordnet ist, z. B. bei der Beeidigung der Geschwo- 
renen im Artikel 281 der Strafproceßordnung — bei allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Eiden zur Anwendung zu bringen sind. 
Weimar am 11. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
II. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs ist dem Instrumentmacher Friedrich Heß, aus Stadtbürgel, 
dermalen zu Eisenberg, auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf 
eine eigenthümliche, bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung 
und Beschreibung nachgewiesene Maschine zur Anfertigung vierkantiger hölzerner 
Schuhnägel für die Dauer von fünf Jahren vom heutigen Tage an gerechnet, 
mit der Wirkung, daß Niemand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent- 
Inhabers diese Maschine zu benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in 
der Benutzung bekannter Maschinen oder Vorrichtungen behindert werden soll, 
für den Umfang des Großherzogthumes ertheilt worden, jedoch nur unter der 
Voraussetzung, daß das Patent dann als erloschen zu betrachten seyn würde, 
wenn die bleibende Ausföhrung und Anwendung der Erfindung im Großherzog- 
thume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn wird. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg. Blatt vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten 
 
	        
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