Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

üegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 3. Weimar. 23. Jannar 1856. 
  
Verordnung 
über die Ausbildung derjenigen, welche sich dem Dienste der Lokal- 
Finanz-Verwaltungs-Stellen widmen. 
Die größere Bedeutung, welche die Lokal-Finanz-Behörden, insbesondere 
seit der Trennung der Justiz von der Verwaltung und Uebertragung wichtiger 
Verwaltungszweige von den Justiz-Aemtern auf die Rechnungsämter, erlangt 
haben, macht es nöthig, zur Heranbildung tüchtiger Bewerber für solche Stellen 
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
daher hierdurch Folgendes verordnet: 
# 1. 
Wer sich dem Staatsdienste bei den Lokal-Stellen der Finanz-Ver- 
waltung, den Rechnungsämtern, Steuerämtern 2c. oder auch bei der 
Rechnungs-Revision des Finanz-Departements oder bei dem Central- 
Kassen-Dienste widmen will, hat sich bei dem Finanz-Departement des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums anzumelden und unter Angabe seiner per- 
sönlichen und Familien-Verhältnisse über seine gehörige Vorbereitung für den 
gewählten Beruf sich auszuweisen, auch die Stelle zu bezeichnen, bei welcher er 
nach Uebereinkunft mit dem betreffenden Beamten seine Lehrzeit als Praktikant 
zu bestehen gedenkt. 
§. 2. 
In Beziehung auf die Vorbereitung wird erfordert, daß der Bewerber 
befähigt sey, in die Prima des Großherzoglichen Real-Gymnasiums zu Eisenach 
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