üegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 3. Weimar. 23. Jannar 1856.
Verordnung
über die Ausbildung derjenigen, welche sich dem Dienste der Lokal-
Finanz-Verwaltungs-Stellen widmen.
Die größere Bedeutung, welche die Lokal-Finanz-Behörden, insbesondere
seit der Trennung der Justiz von der Verwaltung und Uebertragung wichtiger
Verwaltungszweige von den Justiz-Aemtern auf die Rechnungsämter, erlangt
haben, macht es nöthig, zur Heranbildung tüchtiger Bewerber für solche Stellen
besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
daher hierdurch Folgendes verordnet:
# 1.
Wer sich dem Staatsdienste bei den Lokal-Stellen der Finanz-Ver-
waltung, den Rechnungsämtern, Steuerämtern 2c. oder auch bei der
Rechnungs-Revision des Finanz-Departements oder bei dem Central-
Kassen-Dienste widmen will, hat sich bei dem Finanz-Departement des Groß-
herzoglichen Staats-Ministeriums anzumelden und unter Angabe seiner per-
sönlichen und Familien-Verhältnisse über seine gehörige Vorbereitung für den
gewählten Beruf sich auszuweisen, auch die Stelle zu bezeichnen, bei welcher er
nach Uebereinkunft mit dem betreffenden Beamten seine Lehrzeit als Praktikant
zu bestehen gedenkt.
§. 2.
In Beziehung auf die Vorbereitung wird erfordert, daß der Bewerber
befähigt sey, in die Prima des Großherzoglichen Real-Gymnasiums zu Eisenach
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