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neben den allgemeinen Begriffen über das Wesen und die Eintheilung
der Architektur:
a) auf die Baumaterialien-Kunde;
b) auf die Kenntniß des Konstruktions-Wesens und die verschiedenen
dabei vorkommenden Arbeiten;
) auf die Befähigung zur Aufnahme und Aufszeichnung eines einfachen
Grundplanes und eines kleinen Gebäudes in Grund-, Auf= und Durch-
schnitts-Rissen nach dem Maßstabe, jedoch bloß in einfacher Linien=
zeichnung;
d) auf Anfertigung von Kostenanschlägen zu kleinen leichten Gebäuden
und einfachen Bau-Reparaturen;
e) auf die Kenntniß der Vorschriften über die Erhaltung der fiskalischen
Gebäude und die Aufsetzung von Bau-Kontrakten.
S. 6.
Daneben haben die Praktikanten mit den wesentlichen Rechtsgrund-
sätzen und landesgesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung der gewöhnli-
chen Rechtsgeschäfte, über Eigenthum, Servituten, Ablösungen und Separatio-
nen sich bekannt zu machen, ferner die nöthigen landwirthschaftlichen Kennt-
nisse sich zu erwerben, auch wenigstens die Grundbegriffe und die hauptsäch-
lichen Lehren der National-Oekonomie und der Finanz-Wissenschaft sich
anzueignen.
§S. 7.
Wenn sich der Praktikant für genügend vorbereitet erachtet, die Accessisten-
Prüfung zu bestehen, hat sich derselbe unter Beifügung eines Zeugnisses des
Amtsvorstandes der Stelle, bei welcher er zuletzt gearbeitet, über seine Befi-
higung und sein sittliches Verhalten bei dem Finanz-Departement des Groß-
herzoglichen Staats-Ministeriums anzumelden und seine Einberufung zur
nächsten von diesem je nach Bedürfniß anzuberaumenden Prüfung zu erwarten.
g. 8.
Das Hauptergebniß der Prüfung wird durch Grade
I. vorzüglich,
II. gut,
III. genügend
ausgedrückt. Wer nicht einmal den dritten Grad zu erlangen vermocht hat,
wird als nicht bestanden zurückgewiesen, darf sich jedoch, nachdem er seine Vorbe-