Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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5). An Stallgeld wird gewährt täglich Sechs Pfeunige für jedes Pferd. 
Dabei haben bie Stalleigenthümer für die nöthigen Laternen zu sorgen 
und erhalten für etwaige durch die Militär-Pferde an den Ständen verur- 
sachte Schäden keine Entschädigung. 
6) Als Vergütung für die Vorspanne wird für jede Meile und für jedes Pferd 
ohne Unterschied zwischen einspäunnigen und zweispännigen Fuhren 10 Gr. 
bezahlt, wobei jedoch für den etwa zu stellenden Wagen oder Karren und 
für den Rückweg keine besondere Vergütung geleistet wird. 
Anmerkung. Wenn der Preis eines Weimarischen Schef- 
fels Hafer 25 Gr. übersteigt, dann ist auf je volle 5 Gr. 
darüber obige Vergütung um 6 Pf. für jede Meile und jedes 
Pferd zu erhöhen; doch gilt auch hier rücksichtlich des Eintritts 
und der Dauer dieser Erhöhung die Bestimmung in der An- 
merkung zu Nr. 3. 
Bei Berechnung der Haferpreise werden ebenfalls die monat- 
lichen Durchschnitts-Marktpreise in den Städten Weimar, Eisenach 
und Neustadt a. O. zum Grunde gelegt, je nachdem die Vor- 
spanne im Weimar-Jenaischen, Eisenachschen oder Neustädtschen 
Kreise des Großherzogthumes geleistet wird. 
7) An Botenlohn wird für jede Meile 5 Gr. 8 Pf. bezahlt, wobei jedoch der 
Rückweg nicht gerechnet wird. 
Weimar am 22. Juni 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements -Chef. 
J. von Helldorff. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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