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5). An Stallgeld wird gewährt täglich Sechs Pfeunige für jedes Pferd.
Dabei haben bie Stalleigenthümer für die nöthigen Laternen zu sorgen
und erhalten für etwaige durch die Militär-Pferde an den Ständen verur-
sachte Schäden keine Entschädigung.
6) Als Vergütung für die Vorspanne wird für jede Meile und für jedes Pferd
ohne Unterschied zwischen einspäunnigen und zweispännigen Fuhren 10 Gr.
bezahlt, wobei jedoch für den etwa zu stellenden Wagen oder Karren und
für den Rückweg keine besondere Vergütung geleistet wird.
Anmerkung. Wenn der Preis eines Weimarischen Schef-
fels Hafer 25 Gr. übersteigt, dann ist auf je volle 5 Gr.
darüber obige Vergütung um 6 Pf. für jede Meile und jedes
Pferd zu erhöhen; doch gilt auch hier rücksichtlich des Eintritts
und der Dauer dieser Erhöhung die Bestimmung in der An-
merkung zu Nr. 3.
Bei Berechnung der Haferpreise werden ebenfalls die monat-
lichen Durchschnitts-Marktpreise in den Städten Weimar, Eisenach
und Neustadt a. O. zum Grunde gelegt, je nachdem die Vor-
spanne im Weimar-Jenaischen, Eisenachschen oder Neustädtschen
Kreise des Großherzogthumes geleistet wird.
7) An Botenlohn wird für jede Meile 5 Gr. 8 Pf. bezahlt, wobei jedoch der
Rückweg nicht gerechnet wird.
Weimar am 22. Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements -Chef.
J. von Helldorff.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.