Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 28. Juli 1859. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung in Vereinbarung 
mit der Direktion und dem Verwaltungsrathe der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
beschlossen hat, diejenigen fünfprozentigen Thüringischen Prioritäts-Obligationen, 
welche ihr vertragsmäßig und in Gemäßheit des §. 1 des mittelst höchster Geneh- 
migungs-Urkunde vom 22. März 1852 publizirten Emissions-Planes als Unter- 
pfand für eine der Thüringischen Eisenbahngesellschaft aus der Großherzoglich Säch- 
sischen Staatskasse gemachte Auleihe eingesetzt waren (Großherzogliches Regierungs- 
Blatt vom Jahre 1852 S. 43), nach erfolgtem Umtausche dieses Pfand-Oljekts 
durch die Thüringische Eisenbahngesellschaft, der letzteren, nebst zugehörigen Talons 
und noch nicht fälligen Coupons zur freien Berfügung zurückzugeben: so wird sol- 
ches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 22. Juni 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
hierdurch nachstehende, zwischen dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
und dem Fürstenthume Reuß-Plauen jüngerer Linie algeschlossene Uebereinkunft, 
die fortdauernde Gültigkeit der zwischen den beiden Staaten unter dem 20. März 
und 28. Februar 1832 zur Beförderung der Strafrechtspflege und bezüglich zur 
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