Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

und den Beauftragten der Fürstlich Thurn und Taxisschen General-Poftdirektion 
zu Frankfurt am Main, nämlich: 
dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Ober-Postkommissar Dr. jur. Ernst 
Friedrich Wilhelm Freiherrn Röder von Diersburg aus Eisenach und 
dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-Inspektor Johann J. Hoffmann 
aus Frankfurt am Main 
eröffnet worden, in Folge deren unter dem Vorbehalt der Ratification nachstehender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Ueberweisung von Leistungen der Eisenbabhn Gesellschaft an die Postanstalt. 
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung überweiset an die Fürstlich 
Thurn und Taxissche Post-Administration fürerst auf die Zeit von Zehen Jahren 
den Genuß der nachgenannten Leistungen, welche die Werra-Eisenbahngesellschaft in 
Ansehung der Großherzoglich Sächsischen Landesposten übernommen hat, nämlich 
1) den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und aller anderen dem 
Postzwange unterworfenen Güter auf der Werra-Eisenbahn innerhalb 
des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebietes; 
2) den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, welche nöthig seyn 
werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern, auf derselben 
Bahnstrecke; 
3) ebenfalls auf der gedachten Bahnstrecke rie unentgeltliche Beförderung der 
mit Postfreipässen versehenen Personen, vorausgesetzt, daß diese nur einen 
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern aber mit gewöhnlichem 
Postfuhrwerke zurücklegen; 
4) die vorzugsweise Beföarderung derjenigen Reisenden auf der bezeichucten 
Bahnstrecke, welche die Postverwaltung der Gesellschaft überweisen wird, auf 
derjeuigen Klasse von Bahnwagen, welche dazu von der Post für immer zu 
bestimmen ist, und gegen Entrichtung des gewöhnlichen Personengeldes dieser 
Wagen, und 
5) den von der Gesellschaft zu leistenden Ersatz des Kostenaufwandes, welcher 
veranlaßt würde, wenn der regelmäßige Postketrieb auf der Werra-Eisenbahn 
im Großherzogthume dergestalt durch die Schuld der Gesellschaft unterbrochen 
werden sollte, daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen durch andere 
d Anstalten zu besorgen genöthigt wäre: 6. 6 
ereeru t, daß die Postverwaltung in den Cenuß der vorstehend bezeichneten Vor- 
Siesi air Babnstrece im Großherzogthume tritt, sobald dieselbe dem Betriebe
	        
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