und den Beauftragten der Fürstlich Thurn und Taxisschen General-Poftdirektion
zu Frankfurt am Main, nämlich:
dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Ober-Postkommissar Dr. jur. Ernst
Friedrich Wilhelm Freiherrn Röder von Diersburg aus Eisenach und
dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-Inspektor Johann J. Hoffmann
aus Frankfurt am Main
eröffnet worden, in Folge deren unter dem Vorbehalt der Ratification nachstehender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Ueberweisung von Leistungen der Eisenbabhn Gesellschaft an die Postanstalt.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung überweiset an die Fürstlich
Thurn und Taxissche Post-Administration fürerst auf die Zeit von Zehen Jahren
den Genuß der nachgenannten Leistungen, welche die Werra-Eisenbahngesellschaft in
Ansehung der Großherzoglich Sächsischen Landesposten übernommen hat, nämlich
1) den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und aller anderen dem
Postzwange unterworfenen Güter auf der Werra-Eisenbahn innerhalb
des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebietes;
2) den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, welche nöthig seyn
werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern, auf derselben
Bahnstrecke;
3) ebenfalls auf der gedachten Bahnstrecke rie unentgeltliche Beförderung der
mit Postfreipässen versehenen Personen, vorausgesetzt, daß diese nur einen
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern aber mit gewöhnlichem
Postfuhrwerke zurücklegen;
4) die vorzugsweise Beföarderung derjenigen Reisenden auf der bezeichucten
Bahnstrecke, welche die Postverwaltung der Gesellschaft überweisen wird, auf
derjeuigen Klasse von Bahnwagen, welche dazu von der Post für immer zu
bestimmen ist, und gegen Entrichtung des gewöhnlichen Personengeldes dieser
Wagen, und
5) den von der Gesellschaft zu leistenden Ersatz des Kostenaufwandes, welcher
veranlaßt würde, wenn der regelmäßige Postketrieb auf der Werra-Eisenbahn
im Großherzogthume dergestalt durch die Schuld der Gesellschaft unterbrochen
werden sollte, daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen durch andere
d Anstalten zu besorgen genöthigt wäre: 6. 6
ereeru t, daß die Postverwaltung in den Cenuß der vorstehend bezeichneten Vor-
Siesi air Babnstrece im Großherzogthume tritt, sobald dieselbe dem Betriebe